Anfang März 2020 wurde eine Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ernannt. Voraussetzung für die Ernennung von Staatssekretären ist die Einhaltung einer Reihe beamtenrechtlicher Vorgaben. Eine Ernennung in einem solchen Amt durch Einstellung in einem Angestelltenverhältnis sieht das Thüringer Recht nicht vor.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Kandidaten des Bewerbungsprozesses hatten die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst und wie viele nicht?
2. Wie viele der Kandidaten des Bewerbungsprozesses erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 10 und 11 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG)?
3. Wie viele ebenso geeignete Kandidaten des Bewerbungsprozesses wurden in die Auswahl der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
4. Wie viele ebenso befähigte Kandidaten des Bewerbungsprozesses wurden in die Auswahl der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
5. Wie viele ebenso fachlich leistungsfähige Kandidaten des Bewerbungsprozesses wurden in die Auswahl der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
6. Wie viele Kandidaten des Bewerberprozesses, die das entsprechende politische Vertrauen genossen, wurden in die Auswahl der Bewerber einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
7. In welchem Umfang erfüllte die obsiegende Kandidatin die gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 10 und 11 ThürLaufbG und wie wird eine mögliche Abweichung begründet?

8. Woraus ergab sich bei der obsiegenden Kandidatin das entsprechende politische Vertrauen, um diese – im Gegensatz zu den Mitbewerbern – zur Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zu ernennen?
9. In welcher Form erfüllte die obsiegende Kandidatin den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Bestenauslese nach Artikel 33
Abs. 2 Grundgesetz, um diese zur Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zu ernennen?
10.Wie begründet die Landesregierung im Falle der Ernennung der Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales die jeweilige Gewichtung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz mit Verfassungsrang gegenüber dem Kriterium des politischen Vertrauens, welches nicht in der Verfassung normiert ist?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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