Die Unabhängigkeit der Justiz ist grundlegend für die Akzeptanz ihrer Entscheidungen. Demgegenüber kann nach § 147 Nr. 2 GVG in Thüringen das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz den Staatsanwaltschaften in Thüringen externe Weisungen geben. Dies schränkt aus meiner Sicht die Thüringer Staatsanwaltschaften in ihrer kraft Gesetzes „geborenen Unabhängigkeit“ ein.
Ich frage die Landesregierung:
1. In welchen Fällen, wann und warum hat das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz von einem ihm nach § 147 Nr. 2 GVG obliegenden Weisungsrecht seit dem Jahr 2014 Gebrauch gemacht (bitte verfahrensspezifische einzelne Auflistung von Straftaten nach Jahr, Aktenzeichen und Benennung der diese verfolgenden Staatsanwaltschaften und Gerichte in Thüringen)?
2. Ist aufgrund des § 147 Nr. 2 GVG eine (politische) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in Thüringen überhaupt gegeben und wenn ja, in welchem Umfang?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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