Am 14. Januar 2016 war einem Medienbericht zu entnehmen, dass an Erfurter Haltestellen über Nacht mehrere Plakatträger mit öffentlich sichtbaren Plakaten bestückt wurden, die einen Landessprecher der Landespartei Alternative für Deutschland und diese Landespartei verunglimpfen. Es wurden auf Antrag der Partei polizeiliche Ermittlungen wegen Beleidigung eingeleitet.
Am 16. April 2023 war einem Medienbericht zu entnehmen, dass die Thüringer Polizei Ermittlungen eingeleitet hat, weil auf dem Erfurter Anger ein öffentlich sichtbares migrationskritisches Plakat aufgestellt wurde. Es wurden offenbar durch die Polizei von Amts wegen Ermittlungen eingeleitet.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wegen welcher einzelnen Straftaten wurde mit welchem jeweiligen Ergebnis im Nachgang der polizeilichen Feststellung des eigenmächtigen Austauschs von öffentlich sichtbaren Plakaten zum Nachteil der Partei Alternative für Deutschland in Plakatträgern in der Innenstadt von Erfurt im Vorfeld des 14. Januar 2016 ermittelt?
2. Wurden diese Ermittlungen (siehe Frage 1) von Amts wegen oder auf Antrag aufgenommen? Worin bestand das besondere öffentliche Interesse, falls die Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen wurden?
3. Wegen welcher einzelnen Straftaten wird aufgrund der polizeilichen Feststellung des eigenmächtigen Aufstellens eines öffentlich sichtbaren migrationskritischen Plakats auf dem Erfurter Anger am 15. April 2023 ermittelt?
4. Wurden diese Ermittlungen (siehe Frage 3) von Amts wegen oder auf Antrag aufgenommen? Worin bestand das besondere öffentliche Interesse, falls die Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen wurden?
5. Worin begründet sich das offenbar eklatant unterschiedliche Vorgehen der Polizei in den beiden Sachverhalten (bitte ausführlich begründen)?
6. Gab es seit dem Jahr 2016 Änderungen der Rechtslage, die das unterschiedliche Vorgehen begründen?

7. Falls das eigenmächtige öffentliche Zurschaustellen von beleidigenden Plakaten im Jahr 2016 im Vorfeld einer Demonstration mit den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit begründet wird, wieso wurde dies bei dem vergleichbaren Vorgang 2023 polizeilich nicht ebenso gehandhabt?
8. Wie begründet es die Landesregierung, dass die unterschiedliche polizeiliche Behandlung der beiden Vorgänge in Bezug auf das zurückhaltende polizeiliche Vorgehen im Januar 2016 keine Strafvereitelung im Amt darstellt?
9. Wie begründet es die Landesregierung, dass die unterschiedliche polizeiliche Behandlung der beiden Vorgänge in Bezug auf das „engagierte“ polizeiliche Vorgehen im April 2023 kein Amtsdelikt der Verfolgung von Unschuldigen darstellt?
10.Wurde im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Januar 2016 eine Straftat oder wurden mehrere Straftaten als Politisch motivierte Kriminalität eingestuft? Falls ja, welches Delikt in welchem Phänomenbereich und welche einzelnen Tatbestände des Definitionssystems der
Politisch motivierten Kriminalität erfüllte diese Straftat beziehungsweise erfüllten diese Straftaten?
11.Wurde im Zusammenhang mit den Ermittlungen im April 2023 eine oder mehrere Straftaten als Politisch motivierte Kriminalität eingestuft? Falls ja, welches Delikt in welchem Phänomenbereich und welche einzelnen Tatbestände des Definitionssystems der Politisch motivierten Kriminalität erfüllte diese Straftat beziehungsweise erfüllten diese Straftaten?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache