Mit der neuen VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ist ein Verbot von Bleischrot in als Feuchtgebiete beschriebene Areale in Kraft getreten und ab 16. Februar 2023 zu beachten, die auch das Mitführen innerhalb einer Pufferzone von 100 Metern um diese Areale untersagt. Es stellt sich unter anderem die Frage der Kontrolle.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Umsetzungsschritte sind auf Landesebene diesbezüglich nötig und wann wurden sie oder wann werden sie erfolgen?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur oben genannten Verordnung (bitte begründen)?
3. Welche Gebiete sind nach Auffassung der Landesregierung mit dem Begriff „Feuchtgebiete“ der Verordnung gemeint respektive nicht gemeint, welche Definition sieht die Landesregierung?
4. Gibt es nach Auffassung oder Kenntnis der Landesregierung einen Spielraum, der den Mitgliedsstaaten oder den Bundesländern der jeweiligen Mitgliedsstaaten die Konkretisierung der Verordnung beziehungsweise der Umsetzung grundsätzlich und dahin gehend erlaubt, welche konkreten Gebiete mit „Feuchtgebiete“ gemeint sind und damit vom Verbot betroffen sind?
5. Falls die Antwort auf die vorherige Frage Ja lautet: Plant die Landesregierung den Spielraum zu nutzen, wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht? Plant die Landesregierung, den Spielraum bei der Bundesregierung zu fordern, wenn nein, warum nicht?
6. Falls die Antwort auf die Frage 4 Nein lautet: Aus welchen Gründen konnte nach Kenntnis der Landesregierung der Freistaat Bayern eine
Konkretisierung vornehmen, Thüringen aber nicht?
7. Wer ist für die Kontrolle der Verordnung in den Mitgliedsstaaten zuständig?

8. Sind die für die Kontrollen zuständigen Behörden nach Kenntnis der Landesregierung personell ausgestattet, um die Verordnung vollziehen zu können?
9. Hat es diesbezüglich in Thüringen bereits Kontrollen gegeben, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
10.Welche Pufferzone um Feuchtgebiete weist eine etwaige Regelung in Thüringen aus, plant Thüringen, die Größe der Zone auf Landesebene zu ändern, wenn ja, wann und warum?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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