Die Gemeinde Mackenrode im Landkreis Eichsfeld verfügt über umfangreiches Waldeigentum. Große Teile davon beziehungsweise dieses insgesamt wurde dem Vernehmen nach in den vergangenen Jahren von einer örtlichen Waldgerechtigkeit beziehungsweise Waldinteressentengemeinschaft außerhalb des gemeindlichen Haushalts bewirtschaftet. Zuletzt sollte der Gemeinderat der Gemeinde Mackenrode einen Beschluss zum Verkauf einer Waldfläche von 27,7051 Hektar an eine Waldinteressentengemeinschaft fassen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) darf eine Gemeinde nur Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Aufgrund § 2 Abs. 2 ThürKO hat die Gemeinde ihre Entwicklung
auch unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes harmonisch zu gestalten. Durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Erhaltung,
zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Walds und zur Förderung der Forstwirtschaft (ThürWaldG) sind die Gemeinden als Besitzer von Körperschaftswald (§ 4 Nr. 2 ThürWaldG) zudem gehalten, ihre Waldflächen als Teil der Landeswaldfläche zu erhalten und zu mehren, sowie nach § 11 ThürWaldG zu schützen und die Grundpflichten nach § 18 ThürWaldG wahrzunehmen. Mit dem Gesetz über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen oder Klassen von solchen (Altgemeinden, Realgemeinden, Gemeindegliedervermögen – GSG) vom 29. Mai 1947 wurden bis dahin bestehende Thüringer altrechtliche Gemeinschaften verbunden mit einem vollständigen Rechtsverlust (entschädigungslose Enteignung) kraft Gesetzes aufgelöst, wobei ihr Vermögen als Ganzes
auf die Gemeinde übergegangen ist. Die für freiwillige sowie durch behördliche Anordnung gebildeten Waldgenossenschaften geltende Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 GSG konnte nach § 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein – wie hier durch eine Waldinteressentengemeinschaft – in Anspruch genommenes Forstnutzungsrecht rechtzeitig, das heißt nach mehrfacher Fristverlängerung spätestens zum 31. Dezember 2000 form- und fristgerecht geltend gemacht wurde (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 28. Januar 2016 – 1 U 643/15 – mit Bezug auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 271/02). Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinde Mackenrode im Landkreis Eichsfeld.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Von wem und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte bislang die Bewirtschaftung des Körperschaftwalds im Eigentum der Gemeinde Mackenrode in welchem Umfang?
2. Wer hat in welchem Umfang, wann und auf welcher Rechtsgrundlage Erlöse aus der Bewirtschaftung des Körperschaftswalds der Gemeinde Mackenrode erzielt und wie wurden diese verwendet (bitte Aufgliederung nach den Haushaltsjahren 1991 bis 2022)?
3. Wer beförstert den Körperschaftswald der Gemeinde Mackenrode in welchem Umfang (bitte gegliedert nach den Jahren 1991 bis 2023 mit Fläche ausweisen)?
4. Welche Rechtswirkungen entfaltet ein möglicher Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Mackenrode zum Verkauf von kommunalem Körperschaftswald an eine örtliche Waldinteressentengemeinschaft und wie ist diese aus welchem Rechtsgrund befugt, Rechtsgeschäfte über kommunale Vermögensgegenstände zu tätigen?
5. Handelt es sich bei der Waldinteressentengemeinschaft nach Frage 4 um eine fortbestehende altrechtliche Gemeinschaft nach dem GSG und wie ist deren Bestand rechtlich gesichert?
6. Ist die Gemeinde Mackenrode unter Beachtung der Bestimmungen gemäß § 67 Abs. 1 ThürKO und § 1 Nr. 1, § 11 und § 18 ThürWaldG auf welcher Rechtsgrundlage berechtigt, an eine Waldinteressentengemeinschaft nach Frage 4 eine Fläche von 27,7051 Hektar kommunalen Körperschaftswalds zu veräußern?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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