In der Medieninformation 21/2023 vom 22. Mai 2023 gibt das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz bekannt, dass der Freistaat
Thüringen gemeinsam mit dem Freistaat Sachsen einen Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der anstehenden Justizministerkonferenz gesetzt habe, welcher „das Ziel hat, die Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst, die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, entschlossen entgegenzutreten.“ Zu diesem Zweck müssten „rechtliche Unsicherheiten“ im Umgang mit Bewerbern „aus extremistischen Umfeldern“ geklärt werden, so die Thüringer Justizministerin.
Erst im Januar 2023 trat die Novelle des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes (ThürJAG) in Kraft, in dem es in § 8 Abs. 1 Nr. 3 heißt: „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind.“
Ich frage die Landesregierung:
1. Durch welche Behörden oder Stellen findet in welchem Verfahren, aufgrund welcher Kriterien gegenwärtig beziehungsweise zukünftig
eine Prüfung oder Entscheidung darüber statt, ob Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst einem „extremistischen Umfeld“ entstammen mit der Folge, dass diesen bereits aus diesem Grund der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst versagt werden kann (bitte Voraussetzungen angeben)?
2. Welche konkreten „rechtlichen Unsicherheiten“ sieht die Landesregierung „im Umgang mit Bewerberinnen und Bewerbern aus extremistischen Umfeldern“, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG, im Einzelnen?
3. Wie unterscheidet sich nach Auffassung der Landesregierung die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des ThürJAG, wonach einem Bewerber die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu versagen sei, der „gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig ist“, vom Ziel, die Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst zu verhindern, „die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen“?

4. Wann ist nach Auffassung der Landesregierung eine Person „gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig“, wann „bekämpft“ sie „die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv“?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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