Der Kreistag des Landkreises Schmalkalden-Meiningen hat die für den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirks Meiningen erforderlichen Vertrauenspersonen nach Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen, Auslosung und Einberufung der Schöffen und Jugendschöffen in der Fassung vom 10. Oktober 2022 gewählt. Zuvor wurden die im Kreistag vertretenen Fraktionen aufgefordert, entsprechende Wahlvorschläge hierfür zu unterbreiten. Die von einer Fraktion im Kreistag daraufhin vorgeschlagene Vertrauensperson wurde vom Kreistag in seiner letzten Sitzung wiederum nicht gewählt, wobei die Kreisverwaltung der Annahme ist, dass hierfür eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsmitglieder erforderlich ist. Nummer 3.3 der oben genannten Verwaltungsvorschrift regelt allerdings, dass Vertrauenspersonen mindestens von der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags gewählt werden müssen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Ist der Kreistag des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bei der Wahl von Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss nach zuvor erfolgter Aufforderung an die im Kreistag vertretenen Fraktionen zur Benennung von Kandidaten im Hinblick auf § 40 Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz an § 10 Abs. 2 Satz 2 seiner Hauptsatzung gebunden?
2. Welche Mehrheit ist für die Wahl von Vertrauenspersonen zum Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirks Meiningen durch den Kreistag des Landkreises Schmalkalden-Meiningen tatsächlich erforderlich?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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