Ich frage die Landesregierung:
1. Nach welcher durchschnittlichen Zeit kann ein Beamter im Eingangsamt des Justiz- und Polizeivollzugsdienstes in der mittleren und gehobenen Laufbahngruppe mit einer Beförderung in das zweite Beförderungsamt rechnen (getrennt nach Justiz- und Polizeivollzugsdienst, getrennt nach Laufbahngruppen und unter Angabe jeweils anonymisierter echter Beispiele, die bisher in den beiden Vollzugsdienstarten und Laufbahngruppen jeweils am längsten auf die „erste Beförderung“ warten)?
2. Wie bewertet die Landesregierung eine zeitlich klar geregelte Beförderung in das zweite Beförderungsamt im Vollzugsdienst?
3. Welche gesetzlichen Anpassungen wären notwendig, um diese Regelungen für den Justiz- und für den Polizeivollzugsdienst in den benannten Laufbahngruppen umzusetzen?
4. Welche zusätzlichen durchschnittlichen jährlichen Kosten wären zu erwarten, wenn in beiden Vollzugsdienstarten und jeweils beiden Laufbahngruppen zeitgeregelt fünf Jahre nach Beendigung der Ausbildung eine Beförderung in das zweite Beförderungsamt stattfände?
5. Wann wird die Landesregierung dem Gesetzgeber entsprechende Gesetzesänderungen für eine zeitgeregelte Beförderung in die zweiten Beförderungsämter vorschlagen? Was sind die Gründe dafür, falls dies zeitlich nicht absehbar ist?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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