Nach mir vorliegenden Informationen hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über ein soziales Netzwerk den Wahlaufruf der CDU Thüringen für den Kandidaten zur Landratswahl in Sonneberg mit einem „Gefällt mir“ markiert.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist der lnstagram-Account „thueringerinnenministerium“ (1.691 Follower und 242 Beiträge am 15. Juni 2023) der offizielle Account des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales auf dem sozialen Netzwerk „Instagram“?
2. Was sind die einzelnen Ziele der Nutzung dieses Accounts durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (Einzelnennung und jeweilige Erläuterung, warum diese Ziele mit dem Account erreicht werden können)?
3. Gehört Wahlwerbung für politische Parteien zu den Zielen, die das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit dem Account verfolgt, und wie wird die Antwort begründet?
4. Ist Wahlwerbung für einzelne politische Parteien mit dem Neutralitätsgebot, dem auch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales unterliegt, vereinbar und wie wird die Antwort begründet?
5. Welches der in der Antwort zu Frage 2 genannten Ziele verfolgte das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als der Wahlaufruf der CDU Thüringen für den Kandidaten zur Landratswahl in Sonneberg durch den Account „thueringerinnenministerium“ mit einem „Gefällt mir“ markiert wurde und wie wird seitens der Landesregierung begründet, dass diese Wahlwerbung dieses Ziel erreicht?
6. Wer hat in wessen Auftrag diese Wahlwerbung der CDU Thüringen mit dem Account des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit „Gefällt mir“ markiert (Dienstpostenbezeichnung der ausführenden Person und Dienstpostenbezeichnung der anweisenden/autorisierenden Person angeben)?
7. Welche jeweiligen innerdienstlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Vorgang für das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales im Allgemeinen, für die Person, die die Wahlwerbung mit dem Account „thueringerinnenministerium“ markiert hat und für die Person, die diesen Vorgang autorisiert oder angewiesen hat?
8. Wieso werden ausgerechnet aus dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales wiederholt Äußerungen bekannt, die nach meiner Auffassung Verstöße gegen das staatliche Neutralitätsgebot darstellen? Stellt diese Verfahrensweise ein absichtliches Vorgehen dar und wie wird die Antwort auf diese Doppelfrage begründet?
9. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass künftig das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales das Neutralitätsgebot für staatliche Behörden strikt und ohne weitere Ausnahmen einhält?
10.Hat die Landesregierung im Zusammenhang mit der Stichwahl zur Landratswahl in Sonneberg gegebenenfalls weitere Wahlwerbungen getätigt und wenn ja, mit welchen jeweiligen Accounts welcher jeweiligen Behörde (Gliederung nach Behörde [betrifft ausnahmslos alle Behörden des Freistaats Thüringen], sozialem Netzwerk, Accountname, Art der vorgenommenen Wahlwerbung und Begründung für die Wahlwerbung)?
11.Wer hat gegebenenfalls jeweils in wessen Auftrag mit Accounts Thüringer Landesbehörden in sozialen Netzwerken Wahlwerbung in diesem Zusammenhang angewiesen und wer hat diese gegebenenfalls jeweils ausgeführt (Gliederung nach Behörden sowie jeweils Dienstpostenbezeichnung der anweisenden Person und Dienstpostenbezeichnung der ausführenden Person)?
12.Wie wird die Landesregierung gegebenenfalls sicherstellen, dass auch diese Behörden (Frage 10) künftig ausnahmslos entsprechend dem Neutralitätsgebot für staatliche Behörden verfahren?
13.Plant die Landesregierung infolge des eingangs geschilderten Vorgangs im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Dienstanweisungen für den Umgang mit dienstlichen Accounts in sozialen Netzwerken zu erlassen oder zu konkretisieren und wie wird die Antwort im Detail begründet?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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