In einem zwischenzeitlich infolge von vorherigen Falschbehauptungen abgeänderten Medienbericht der „Bild“-Zeitung vom 21. Juni 2023 wird über eine Hausdurchsuchung im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Mühlhausen berichtet. Die dort wörtlich zitierte Aussage eines Oberstaatsanwalts lässt eine eindeutige Identifizierung des betroffenen Minderjährigen nicht nur zu, sondern nimmt diese selbst vor. Damit werden die bei einschlägigen Veröffentlichungen zu berücksichtigenden besonderen Schutzinteressen Minderjähriger missachtet.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Regelungen existieren für die Pressearbeit der Thüringer Justizbehörden im Zusammenhang mit Strafverfahren, in denen Minderjährige beschuldigt beziehungsweise angeklagt sind?
2. Wie wird bei der Öffentlichkeitsarbeit Thüringer Justizbehörden sichergestellt, dass die besonderen Schutzinteressen Minderjähriger in der Berichterstattung nicht verletzt werden?
3. Sind die entsprechenden Regeln bei der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, welche zu einer auch gegen Richtlinie 8.3 des „Pressekodex“ verstoßenden Berichterstattung über einen infolge des Medienberichts eindeutig individualisierbaren Minderjährigen in der „Bild“-Zeitung vom 21. Juni 2023 führte, nach Auffassung der Landesregierung eingehalten worden?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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