§ 104c AufenthG regelt das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht. Gemäß § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll eine solche Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat nach meiner Kenntnis mit Schreiben vom 20. April 2023 an das Thüringer Landesverwaltungsamt darauf hingewiesen, dass der Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur dann greife, wenn die Täuschungshandlung aktuell noch eine Abschiebung verhindere. Täuschungshandlungen in der Vergangenheit begründeten demnach nicht den Ausschlussgrund.
Ich frage die Landesregierung:
1. In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten des sogenannten Chancen-Aufenthaltsrechts Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG bei den Thüringer Ausländerbehörden gestellt (bitte nach § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG sowie nach Ausländerbehörde aufschlüsseln)?
2. Wie vielen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG wurde entsprochen und wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt?
3. In wie vielen Fällen hatten die Antragsteller bei bewilligten Anträgen nach § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG in der Vergangenheit „wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht“ oder über ihre „Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht“ und dadurch ihre Abschiebung verhindert?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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