Sowohl Gemeinden, Städte (einschließlich kreisfeie Städte) und Große Kreisstädte als auch Landkreise in Thüringen verfügen über kommunale Wohnungen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum (zum Beispiel Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften) stehen. Wohnungen, die im unmittelbaren Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise stehen, sind in Anlagenachweisen nach § 76 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung – ThürGemHV) zu erfassen. Für Wohnungen im mittelbaren Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise gilt § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürGemHV. Einnahmen und Ausgaben für Wohnungen, die im unmittelbaren Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise stehen, sind im Haushaltsplan als Anlage zu deren Haushaltssatzung nach § 55 der
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beziehungsweise § 114 in Verbindung mit § 55 ThürKO zu veranschlagen. Bei Wohnungen, die im mittelbaren Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise stehen, sind Einnahmen aus Mietzahlungen und/oder Gewinnen von oder Ausgaben für Zuführungen an Wohnungsgesellschaften oder -genossenschaften ebenfalls im Haushaltsplan als Anlage zu deren Haushaltssatzungen nach § 55 ThürKO zu veranschlagen.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist aufgrund § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinden, Städte und Landkreise in Thüringen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Über wie viele Wohnungen in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Bestand verfügen die Gemeinden, Städte und Landkreise in Thüringen nach Kenntnis der Landesregierung (bitte Aufstellung nach Gemeinden, Städten und Landkreisen – bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten geordnet nach Landkreisen)?
2. Wie viele der Wohnungen nach Frage 1 waren mit Stand zum 30. Juni 2023 nach Kenntnis der Landesregierung tatsächlich vermietet (bitte
Aufstellung nach Gemeinden, Städten und Landkreisen – bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten geordnet nach Landkreisen)?
3. Wie hoch ist der durchschnittliche Mietzins für Wohnungen nach Frage 1 nach Kenntnis der Landesregierung (bitte Aufstellung nach Gemeinden, Städten und Landkreisen – bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten geordnet nach Landkreisen)?

4. In welchem Bauzustand befinden sich die Wohnungen nach Frage 1 und wurden diese mit ihrem Bauzustand in Anlagenachweisen gemäß § 76 Abs. 2 ThürGemHV erfasst (bitte Aufstellung nach Gemeinden, Städten und Landkreisen – bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten geordnet nach Landkreisen)?
5. Falls Frage 4 mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
6. Wie hoch waren Gewinnzuführungen von und finanzielle Zuführungen an kommunale/n Unternehmen aus dem/für den mittelbaren kommunalen Wohnungsbestand in den kommunalen Haushalten zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022 (bitte Aufstellung nach Gemeinden, Städten und Landkreisen – bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten geordnet nach Landkreisen)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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