Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Kandidaten bewarben sich für das Amt des Präsidenten der Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und wie viele davon erfüllten die Mindestvoraussetzungen?
2. Welche einzelnen Mängel lagen bei den Bewerbern vor, welche die notwendigen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllten (Einzelbeschreibung der Mängel je anonymisiertem Bewerber)?
3. Wie viele ebenso geeignete Kandidaten des Bewerberprozesses wurden in die Auswahl der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
4. Wie viele ebenso befähigte Kandidaten des Bewerberprozesses wurden in die Auswahl der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
5. Wie viele ebenso fachlich leistungsfähige Kandidaten des Bewerberprozesses wurden in die Auswahl der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
6. Wie viele Kandidaten des Bewerberprozesses, die das entsprechende politische Vertrauen genossen, wurden in die Auswahl der Bewerber einbezogen und aus welchen (anonymisierten) Gründen fielen welche der Bewerber aus der abschließenden Auswahl heraus?
7. Welche Wertigkeit wurde während des Auswahlprozesses dem politischen Vertrauen der Hausleitung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales in potenzielle Bewerber gegeben und mit welcher Wichtung ist diese in die Auswahlentscheidung eingeflossen?
8. In welchem Umfang erfüllte der obsiegende Kandidat die gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 10 und 11 des Thüringer Gesetzs über die Laufbahnen der Beamten und wie wird eine mögliche Abweichung begründet?

9. In welcher Form und in welchem Umfang erfüllte die Bewerbung des obsiegenden Kandidaten den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz?
10.Wie begründet die Landesregierung im Fall der Ernennung des Präsidenten der Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales im November 2015 die jeweilige Wichtung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz mit Verfassungsrang gegenüber dem Kriterium des politischen Vertrauens, welches nicht in der Verfassung normiert ist?
11.Ist die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Ernennung zum Präsidenten der Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales?
12.Wie viele Kandidaten des Bewerberprozesses hatten die Befähigung zum Richteramt, wie viele nicht und erfüllte der obsiegende Kandidat diese Voraussetzung?
13.Unter welchen Bedingungen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden und wie begründet die Landesregierung eine Abweichung im Falle der Ernennung des Präsidenten der Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales im November 2015?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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