Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/4714 in Drucksache 7/8405 ergeben sich zwei Nachfragen. Das Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität kennt verschiedene Tatbestandsmerkmale, welche eine Zuordnung von polizeilich festgestellten Taten zu den einzelnen Phänomenbereichen ermöglichen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche einzelnen Tatbestände des Definitionssystems der Politisch motivierten Kriminalität kennt die Landesregierung (Gliederung nach
Phänomenbereichen)?
2. Welche einzelnen dieser Tatbestände des Definitionssystems der Politisch motivierten Kriminalität wurden für die Einstufung der Straftat nach § 26 Versammlungsgesetz in den Phänomenbereich -rechtsherangezogen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache