Aus dem Saale-Holzland-Kreis wurde bekannt, dass die Kfz-Zulassungsstelle Eisenberg des dortigen Landratsamts Behördensprechzeiten und -termine nur nach vorheriger Internetanmeldung vergibt, wodurch eine Einschränkung des Besucherverkehrs vorgenommen wird.
Auch wenn keine verbindlichen kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen hierzu bestehen, sollten Behördensprechzeiten und -termine unkompliziert und mit Rücksicht auf die örtlichen Bedürfnisse der Bevölkerung gestaltet sein.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung oberste Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften, kommunalen Zweckverbände und Landratsämter in Thüringen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage sind in Thüringen Kommunalverwaltungsbehörden befugt, Behördensprechzeiten und -termine nur nach vorheriger Internetanmeldung zu vergeben?
2. Wer hat nach Kenntnis der Landesregierung die Behördensprechzeiten und -termine der Kfz-Zulassungsstelle Eisenberg des Landratsamts Saale-Holzland-Kreis wann und wie geregelt?
3. Welche Kommunalverwaltungsbehörden in Thüringen vergeben nach Kenntnis der Landesregierung mit Stand zum 30. Juni 2023 Behördensprechzeiten und -termine nur nach vorheriger Internetanmeldung (bitte aufgegliedert nach Gemeinden, Städten, Verwaltungsgemeinschaften, kommunalen Zweckverbänden und Landkreisen; bei kreisangehörigen Gemeinden, Städten, Verwaltungsgemeinschaften und kommunalen Zweckverbänden jeweils nach Landkreisen darstellen)?
4. Sind nach Auffassung der Landesregierung die Kommunalverwaltungsbehörden in Thüringen gehalten, Behördensprechzeiten und -termine unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung auszugestalten, und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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