Die Kleine Anfrage 7/4868 vom 11. Mai 2023 wurde mit Antwort der Landesregierung vom 13. Juli 2023 in Drucksache 7/8424 nicht ausreichend beantwortet. Sofern in der Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage ausgeführt wird, dass der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Einzelnen keine Erkenntnisse über die Erlöse aus der Bewirtschaftung des Körperschaftswalds durch die Gemeinde Mackenrode vorliegen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthält der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung nach § 55 ThürKO alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Für deren Veranschlagung im Haushaltsplan gilt insbesondere § 7 der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden. Die Haushaltssatzung ist mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, hier dem Landratsamt des Landkreises Eichsfeld, nach § 57 Abs. 2 ThürKO vorzulegen. Damit hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde Kenntnis über Erlöse aus der Bewirtschaftung des Körperschaftswalds der Gemeinde Mackenrode. Ebenfalls folgen solche Kenntnisse auch aus der Jahresrechnung der Gemeinde, die mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts in vom Gemeinderat festgestellter Form der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 ThürKO
vorzulegen ist. Darüber hinaus verfügt die zuständige Rechtsaufsichtbehörde über ein Informationsrecht nach § 119 ThürKO. Für erzielte Erlöse der Gemeinde aus den von einer „Waldinteressentengemeinschaft“ bewirtschafteten Waldflächen nach § 40 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG -) gilt Gleiches. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinde Mackenrode im Landkreis Eichsfeld.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie hoch waren die Erlöse aus der und Ausgaben für die Bewirtschaftung des Körperschaftswalds der Gemeinde Mackenrode und wie wurden diese verwendet (bitte Aufgliederung nach den Haushaltsjahren 1991 bis 2022)?

2. Hat die Gemeinde Mackenrode Anteile beziehungsweise Erlöse nach § 40 Abs. 3 ThürWaldG aus den von der „Waldinteressentengemeinschaft“ bewirtschafteten 27,7051 Hektar Waldfläche in den Jahren 1991 bis 2000 unter Beachtung der Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 54 Abs. 2 ThürKO und in welcher Höhe erzielt (bitte gegliedert nach den Jahren 1991 bis 2000); falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
3. Wer erzielt seit dem Jahr 2001 auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe Einnahmen aus den von der „Waldinteressentengemeinschaft“ bewirtschafteten 27,7051 Hektar Waldfläche und welche Anteile wurden hiervon im Haushalt der Gemeinde Mackenrode vereinnahmt (bitte gegliedert nach den Jahren 2001 bis 2022)?
4. Falls Frage 3 mit Nein beantwortet wird, warum nicht, wo und bei wem sind diese Einnahmen verblieben?
5. Ist die „Waldinteressentengemeinschaft“ berechtigt, weiterhin eine Bewirtschaftung von 27,7051 Hektar Waldfläche in der Gemarkung Mackenrode vorzunehmen; und wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund?
6. Hält die Landesregierung zur Sicherung des Waldbestands der Gemeinde Mackenrode im Hinblick auf § 66 Abs. 3 ThürKO rechtsaufsichtliche Maßnahmen für angezeigt? Wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, welche? Falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache