Der Fensterbaubetrieb der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hohenleuben hat bisher eine wichtige Rolle im Finanzhaushalt des Freistaats Thüringen
gespielt. Durch die Produktion und direkte Lieferung von Fenstern an öffentliche Einrichtungen innerhalb des Bundeslandes wurden erhebliche Kosten für den externen Einkauf eingespart. Allerdings steht dieser Betrieb nun vor dem Aus, da die JVA Hohenleuben geschlossen und die Gefangenen in ein neues Gefängnis in Zwickau, Sachsen, verlegt werden. Die Landesregierung hat sich entschieden, den Betrieb nicht an einen anderen Standort in Thüringen zu verlegen, sondern ihn stattdessen an Sachsen zu übertragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Warum wurde die Option einer alternativen Werkstätte in Thüringen, beispielsweise in den in Erwägung gezogenen Hallen in Arnstadt, verworfen und stattdessen beschlossen, den Fensterbaubetrieb komplett aufzugeben?
2. Wie wurde die Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, die zu dem Entschluss führte, die Produktion an Sachsen zu übertragen?
3. Wie soll der finanzielle Verlust durch den Wegzug des Fensterbaus kompensiert werden?
4. Welche Alternativen wurden geprüft, um den Betrieb in Thüringen zu behalten?
5. Warum wurde eine Entscheidung getroffen, die zu einer finanziellen Belastung des Freistaats führt?
6. Welche Auswirkungen wird die Verlegung des Fensterbaubetriebs auf die lokale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in Hohenleuben und Umgebung haben?
7. Wie plant die Landesregierung, die Qualität der neu zu beschaffenden Fenster sicherzustellen, insbesondere im Vergleich zu den bisher in Hohenleuben produzierten Fenstern?
8. Wurden öffentliche oder private Partner konsultiert oder eingeladen, alternative Vorschläge zur Fortführung des Betriebs zu machen?
9. Welche Auswirkungen hat die Schließung auf laufende oder geplante Bau- und Renovierungsprojekte in Thüringen, die auf die Fenster aus Hohenleuben angewiesen waren?
Änderung der §§ 14 und 54 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBI. S. 317); finanzielle Beteiligung des Freistaats Thüringen mittels Zuschuss an an den Kosten der Sozialversicherung