Die Projektförderrichtlinie Integration des Freistaats Thüringen wurde kürzlich aktualisiert und ist mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft getreten.
Diese Richtlinie zielt weiterhin darauf ab, die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern, einschließlich der Verbesserung
ihrer sprachlichen Kompetenzen. Diese Förderung steht verschiedenen rechtsfähigen Trägern zur Verfügung, deren Zweck nicht vorrangig auf
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist.
Ich frage die Landesregierung:
1. War die Überarbeitung der neuen Richtlinie rechtzeitig abgeschlossen, um einen nahtlosen Übergang von der bisherigen Richtlinie zu gewährleisten? Wenn nein, welche Konsequenzen hatte das für die Projektträger?
2. Aus welchem Rechts- und Sachgrund enthält die neue Richtlinie keine Überleitungsvorschriften zu bereits laufenden Projekten?
3. Warum sind nach der Richtlinie privatrechtlich organisierte Sprachschulen, welche die Zertifizierung des Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge erfüllen und deren Hauptziel vorrangig nicht wirtschaftlich ist, von einer Förderung ausgeschlossen und welche Auswirkungen hat das auf bereits laufende Projekte?
4. Was versteht die Landesregierung unter der in Nummer 3 der Richtlinie enthaltenen Formulierung „deren Zweck nicht vorrangig auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet ist“ und wann liegt nach Auffassung der Landesregierung eine „vorrangige wirtschaftliche Tätigkeit“ bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 der Richtlinie vor?
5. Wie und wann wird die Umsetzung der neuen Richtlinie evaluiert, welche genauen Kriterien werden für diese Evaluation herangezogen und wie sowie von wem wird nach Nummer 7.5 der Richtlinie der Stand der Zielerreichung kontrolliert und welche Indikatoren werden hierzu herangezogen?

6. Welche Arten von Projekten und Trägern haben seit der Einführung der neuen Richtlinie Zuwendungen in welcher Höhe erhalten (bitte Nachweis bezogen auf die kreisfreien Städte und Landkreise in Thüringen mit Benennung des jeweiligen Zuwendungsempfängers nach Nummer 3 der Richtlinie)?
7. Welche Kapazitäten für Intensivsprachkurse gibt es in Thüringen und wie stark ist die Nachfrage nach diesen Kursen (bitte Nachweis bezogen auf die kreisfreien Städte und Landkreise in Thüringen mit Benennung des jeweiligen rechtsfähigen Trägers nach Nummer 3 der Richtlinie)?
8. Wie lang sind die Wartezeiten für die Anmeldung für Kurse nach Frage 7 und wie lang sind die Wartezeiten für die Ablegung von Sprachprüfungen und deren Auswertung?
9. Wie gestaltet sich die personelle Ausstattung in kommunalen Sprachschulen und welche Qualifikationen werden von den Lehrkräften erwartet (bitte Ausweisung der Sprachschulen, jeweils nach Art und bezogen auf die kreisfreien Städte und Landkreise in Thüringen mit Benennung des Trägers)?
10.Wie viele geplante Unterrichtsstunden sind an Sprachschulen mit Intensivsprachkursen aus welchen Gründen nicht erfolgt (bitte Aufschlüsselung nach Jahresscheiben für die Jahre 2017 bis 2022 mit Ausweis der Sprachschulen, jeweils nach Art und bezogen auf die kreisfreien Städte und Landkreise in Thüringen mit Benennung des Trägers)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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