Die Unabhängigkeit der Justiz ist grundlegend für die Akzeptanz ihrer Entscheidungen. Allerdings kann nach § 147 Nr. 2 GVG das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz den Staatsanwaltschaften in Thüringen externe Weisungen erteilen. Dies schränkt die Thüringer Staatsanwaltschaften nach meiner Auffassung in ihrer kraft Gesetzes geborenen Unabhängigkeit ein und behindert die Staatsanwaltschaften in deren Handlungsfähigkeit. Um die Unabhängigkeit und damit die Handlungsfähigkeit der Staatsanwaltschaften sicherzustellen, ist nach meiner Auffassung die Abschaffung des ministeriellen Weisungsrechts
insbesondere bei Ermittlungen gegen die Exekutivebene geboten. Gemäß der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/4721 in Drucksache 7/8224 soll sich „in der alltäglichen Arbeit die Grenze zwischen kollegialer Besprechung, Anregung und Weisung […] als fließend erweisen“.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welches Aktenzeichen trägt das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen die Landesregierung wegen Untreue im Hinblick auf den Sonderbericht des Thüringer Rechnungshofs über die Prüfung „Stellenbesetzung in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden“?
2. Hat das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in dem Ermittlungsverfahren nach Frage 1 von einem Weisungsrecht nach § 147 Nr. 2 GVG Gebrauch gemacht und falls die Frage mit Ja beantwortet wird, wann und in welcher Form?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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