Nach meiner Kenntnis sind den Kreistagsmitgliedern des Landkreises Greiz und den Stadtratsmitgliedern des Stadtrats der Stadt Greiz Vertragsunterlagen zur Finanzierung der Vogtland Philharmonie Greiz/Reichenbach e.V. für die Jahre 2025 bis 2032 zur Beschlussfassung zugegangen. Soweit sich der Antwort der Landesregierung vom 29. Juni 2023 (Drucksache 7/8318) auf die Frage 7 der Kleinen Anfrage 7/4731 indirekt entnehmen lässt, dass haushaltsrechtliche Festsetzungen im Landeshaushalt des Freistaats Thüringen zur Orchester- und Theaterfinanzierung für die Jahre 2025 bis 2032 noch nicht bestehen, ist es erstaunlich, wie Finanzierungszusagen des Freistaats Thüringen bereits im Jahr 2023 für die Jahre 2025 bis 2032 gegenüber Dritten abgegeben werden
können. Eine Beschlussfassung der Finanzierungsvereinbarung für die Vogtland Philharmonie Greiz/Reichenbach e.V. für die Jahre 2025 bis
2032 könnte zudem gegen die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Jährigkeit nach § 53 Abs. 3 und § 55 Abs. 1, 2 und 4 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) verstoßen, denn einer nach § 62 ThürKO vom Kreistag des Landkreises Greiz oder dem Stadtrat der Stadt Greiz
zu beschließenden Finanzplanung kommt keinerlei Bindungswirkung für Haushaltssatzungen in deren fünfjährigem Planungszeitraum zu.
Das Haushaltsinstrument der Verpflichtungsermächtigungen für künftige Haushaltsjahre nach § 59 ThürKO kann auch nicht greifen, da solche nur für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und zudem grundsätzlich auch nur für die drei dem laufenden Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahre zulässig sind (§ 59 Abs. 2 ThürKO).
Für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise in Thüringen ist das Ministerium für Inneres und Kommunales nach § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
Ich frage die Landesregierung:
1. Nach welcher Rechtsgrundlage ist die Landesregierung berechtigt, ohne Beteiligung des Thüringer Landtags Finanzierungszusagen in
Finanzierungsvereinbarungen zur Orchesterfinanzierung in Thüringen zulasten der Jahre 2025 bis 2032 zu treffen?
2. Welche Finanzierungszusagen im Sinne der Frage 1 wurden durch die Landesregierung bereits für wen getroffen und will sie noch für
wen treffen (bitte tabellarische Aufführung mit Benennung der in welchem finanziellen Umfang von hierdurch begünstigten Dritten)?

3. Welche kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften erlauben es kommunalen Gebietskörperschaften in Thüringen, vertragliche Finanzierungszusagen gegenüber Dritten außerhalb ihrer geltenden Haushaltssatzung als Vorgriff auf die Haushaltsjahre 2025 bis 2032 zu treffen?
4. Welche vertraglichen Finanzierungszusagen gegenüber Dritten im Sinne der Frage 3 sind der Landesregierung bekannt und wie bewertet sie solche vertraglichen Finanzierungszusagen als oberste Rechtsaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 3 ThürKO (bitte tabellarische Aufführung mit Benennung der in welchem finanziellen Umfang hierdurch begünstigten Dritten)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache