Aufgrund der schriftlichen Berichterstattung des Thüringer Bürgerbeauftragten an den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags vom 6. Oktober 2023 wurde mir bekannt, dass die zusätzliche Altersversorgung für ehrenamtliche Angehörige freiwilliger Feuerwehren in Thüringen nach § 14 a ThürBKG einer Versteuerung nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt. Darauf wird weder auf der betreffenden Internetseite des Ministeriums für Inneres und Kommunales noch auf der des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen hingewiesen. Während es für die steuerrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Funktionsträger der freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes in Thüringen entsprechende Erlasse des Finanzministeriums gibt, fehlen solche für die zusätzliche Altersversorgung ehrenamtlicher Angehöriger freiwilliger Feuerwehren in Thüringen nach § 14 a ThürBKG. Das Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 53 Abs. 1 ThürBKG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 und 5 Thüringer
Kommunalordnung oberste Aufsichtsbehörde für den Brand- und Katastrophenschutz in Thüringen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie, in welcher Höhe und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen wird die zusätzliche Altersversorgung ehrenamtlicher Angehöriger freiwilliger Feuerwehren in Thüringen nach § 14 a ThürBKG derzeit den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes unterworfen?
2. Wie wirkt sich das auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen angegebenen Auszahlungsbeträge aus?
3. Plant die Landesregierung, ihre Internetseiten an die einkommensteuerrechtlich tatsächlich insgesamt zur Auszahlung gelangenden Rentenansprüche anzupassen, und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
4. Welche rechtlichen Regelungen hindern die Landesregierung derzeit daran, die zusätzliche Altersversorgung für ehrenamtliche Angehörige freiwilliger Feuerwehren in Thüringen aufgrund § 14 a ThürBKG mittels Erlass einkommensteuerrechtlich freizustellen?

5. Sofern bei Beantwortung der Frage 4 auf bundesrechtliche Regelungen Bezug genommen wird, sieht sich die Landesregierung in der Lage, durch eine Bundesratsinitiative eine einkommensteuerrechtliche Vergünstigung des so wichtigen Ehrenamts der Angehörigen freiwilliger Feuerwehren in Thüringen zu erreichen, und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, aus welchen Gründen nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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