Durch die Einfügung des neuen Satzes wird klargestellt, dass Windenergieanlagen nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung vollständig zurückgebaut und die durch sie entstandenen Boden- und Flächenversiegelungen durch die Anlagenbetreiber vollständig beseitigt werden müssen. Eine dauerhafte
Aufgabe der Nutzung kann unter anderem dann angenommen werden, wenn die Anlage über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf oder mehr Monaten keinen Strom erzeugt hat oder abweichend davon, wenn der Betreiber vor Ablauf dieses Zeitraumes erklärt hat, dass die Anlage dauerhaft stillgelegt ist. Der Bauherr kann ferner durch Nebenbestimmung in der Genehmigung verpflichtet werden, eine länger andauernde Stilllegung oder die dauerhafte Nutzungsaufgabe der Anlage anzuzeigen.
Zu Artikel 1 Nummer 2:
Der neu eingefügte§ 82a regelt den Rückbau und die Beseitigung von Windenergieanlagen, weiche nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung nicht mehr betrieben werden, inklusive aller ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sowie der zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und
Plätze und sonstigen versiegelten Flächen. Die zu der Verpflichtungserklärung gehörende Sicherheitsleistung hat den Rückbau der betroffenen Windenergieanlagen einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlage finanziell
vollständig abzudecken, Ferner soll der obersten Immissionsschutzbehörde eine Grundlage zur rechtssicheren inhaltlichen Ausgestaltung von Verpflichtungserklärungen und der mit ihnen verbundenen finanziellen Sicherheitsleistungen gegeben werden. Eine vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2019 konstatiert, dass vor allem ab Mitte der 2020er Jahre erhebliche Finanzierungslücken zu erwarten sind. Für das Jahr 2038 wird eine Unterdeckung von über 300 Millionen Euro prognostiziert. Die Studie empfiehlt explizit, die Berechnungsgrundlage für die Rücklagen zu
evaluieren und regelmäßig zu prüfen. Die Verfasser der Studie haben eine Inflationsrate von zwei Prozent zugrunde gelegt und kommen selbst dann zu einer Unterdeckung. Unterstellt man, dass sich die derzeitige Inflationsrate nicht maßgeblich abschwächt, ist mit einer Vervielfachung der Rückbaukosten zu rechnen.
Zu Artikel 1 Nummer 3:
Die Änderungen dienen der Anpassung an die gesetzlichen Neuregelungen und sollen den zuständigen Behörden eine effektive Rechtsdurchsetzung ermöglichen.
Zu Artikel 2:
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.