Nachdem die WHO am 12. März 2020 die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) als Pandemie eingestuft hatte, trat deutschlandweit der erste sogenannte Lockdown in Kraft.
Bei der Anordnung der damit verbundenen nicht-pharmazeutischen Maßnahmen orientierte man sich auch in Deutschland bei den sozialen Maßnahmen an der Art und Weise, mit der die VR China der Verbreitung des Virus entgegenwirkte.
In Thüringen trat am 25. März 2020 im Rahmen der Lockdown-Politik die erste vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (CoronaEindämmungsVO) des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) in Kraft. Sie wurde in rascher Folge novelliert und durch weitere Verordnungen und Erlasse ergänzt. Diese hatten weitreichende Einschränkungen verfassungsmäßiger Rechte bis hin zu deren faktischer Aufhebung zur Folge. Neben Schulschließungen, Reisebeschränkungen, Berufsverboten, Eingriffen in die Gewerbefreiheit,
Besuchsverboten, Abstandsregeln und Maskentragepflichten wurden das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit de facto suspendiert und der Bevölkerung Ausgangssperren auferlegt.
Bereits vor der Existenz von Impfstoffen gegen COVID-19 wurde von der Politik das Narrativ verbreitet, dass allein eine flächendeckende Impfung die Pandemie beenden könne.
Dementsprechend wurde die Bevölkerung mit der Einführung der sogenannten 2G-, 2G+ und 3G-Regelungen (Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutzMaßnahmeverordnung vom 1. Oktober 2021) dazu gedrängt, sich mit einem der vier seit Dezember 2020 bedingt zugelassenen, d.h. innerhalb kürzester Zeit und unter Auslassung sicherheitsrelevanter wissenschaftlichen Standards entwickelter, neuartiger Impfstoffe gegen eine COV\D-19-\nfektion, impfen zu lassen. Jene, die sich nicht impfen ließen, wurden von der Teilnahme am öffentlichen Leben in großem Umfang ausgeschlossen und in ihrer privaten Lebensführung erheblich eingeschränkt. Ungeachtet der sich rasch abzeichnenden begrenzten Wirksamkeit der neuartigen Vakzine und der im Vergleich zu herkömmlichen Impfungen überdurchschnittlich häufigen und schweren Verdachtsfälle unerwünschter Nebenwirkungen, die dem Paul-Ehrlich-Institut (PE\) gemeldet wurden, wurde die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht unter anderem für Beschäftigte des Gesundheitswesens am
28, Februar 2022 per Erlass des TMASGFF nach§ 20a lfSG konkretisiert und auf dieser Basis umgesetzt.
Die genannten Corona-Maßnahmen wurden unter anderem durch Bußgeldvorschriften und strafrechtliche Normen erzwungen. Von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffene Personen wurden zudem unter Androhung der Existenzvernichtung durch Arbeitsplatzverlust zur COVID-19-\mpfung genötigt.
Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass ein Großteil der angeordneten Maßnahmen zu erheblichen sozialen und gesundheitlichen Schäden wie z.B. schweren Depressionen, Übergewicht, Entwicklungsstörungen bei Kindern oder Lernrückständen bei Schülern führte. Zudem haben sich inzwischen viele der Maßnahmen durch Gerichtsentscheidungen als unrechtmäßig erwiesen. Dagegen wirkt nach wie vor die vorsätzlich vor allem durch Regierungspolitiker befeuerte Spaltung der Gesellschaft mittels Ausgrenzung und Diffamierung von nicht geimpften Personen sowie von Kritikern der staatlichen Maßnahmen
nach und belastet das Zusammenleben.
Die Wirkung der Corona-Maßnahmen hingegen blieb zweifelhaft. Es gab bereits zu einem frühen Zeitpunkt deutliche wissenschaftliche Hinweise darauf, dass die nicht-pharmazeutischen Maßnahmen (wie Ausgangssperren) keine signifikanten Effekte erzielten und in diesem Sinne ungeeignet waren, das mit ihnen verfolgte Ziel einer Eindämmung des Virus zu erreichen. Auch zeichnete sich bald nach Beginn der Impfkampagne ab, dass die vorläufig zugelassenen
Corona-Impfstoffe keinen effektiven Schutz vor einer Übertragung von COVID-19 bieten, sondern unter bestimmten Umständen selbst schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit hervorrufen. Entsprechende frühzeitige Warnungen von Wissenschaftlern, Ärzten und sonstigen Fachleuten wurden jedoch nicht zur Kenntnis genommen oder diffamiert.
Nicht nur die Politik, sondern auch die Rechtsprechung legten als Kriterien ihrer Entscheidungen bezüglich der Maßnahmen in der Regel unkritisch die Einschätzungen von Regierungseinrichtungen, namentlich des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich Instituts zugrunde. So folgten Politik und weitgehend auch die Rechtsprechung der nicht belastbaren Auffassung, wonach nur die genannten Grundrechtseingriffe und insbesondere eine flächendeckende Durchimpfung der Bevölkerung die Pandemie erfolgreich bekämpfen könne. Dementsprechend konstituierten die weitgehenden Grundrechtsbeschränkungen in Kombination mit einem oft ins Leere laufenden Rechtsschutz einen Ausnahmezustand, der mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist.  Ein Staat, der sich derart in einer völlig unverhältnismäßigen Politik des Ausnahmezustandes verlor, ist gefordert, die begangen politischen Fehler wo immer möglich zu korrigieren. Einer der hierbei einzuschlagenden Wege besteht darin, Personen, denen aufgrund der einschlägigen
Thüringer Corona-Verordnungen die Zahlung von Buß- bzw. Verwarngeldern auferlegt wurde, zu entschädigen.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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