Wie uns bekannt ist, hat der Kreistag des Landkreises Weimarer Land in seiner Sitzung am 19. Oktober 2023 eine Einzahlung in Höhe von
1.982.749,12 Euro zur Erhöhung des Stammkapitals der Robert-KochKrankenhaus Apolda GmbH wegen Überbrückung der angespannten
Liquiditätssituation des Unternehmens beschlossen. Wie ebenfalls bekannt ist, soll die Einzahlung dieses Betrags in zwei Raten in den Monaten Oktober 2023 und November 2023 als Vorschuss zulasten des Haushaltsplans 2024 erfolgen. Eine Möglichkeit zur Deckung für diese tatsächlich im laufenden Haushaltsjahr 2023 folgenden Ausgaben wurde nicht genannt. Die Form einer Vorschussfinanzierung zulasten künftiger Haushaltsjahre lässt sich weder der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) noch der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung) entnehmen.
Für die Landkreise in Thüringen ist das Ministerium für Inneres und Kommunales nach § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Nach welcher Rechtsgrundlage ist der Landkreis Weimarer Land trotz ausgebrachter Haushaltssperren befugt, Vorschussfinanzierungen ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung zulasten des nächsten Haushaltsjahres vorzunehmen?
2. Sofern im Verwaltungshaushalt des Haushaltsplans als Anlage zur Haushaltssatzung des Landkreises Weimarer Land für das Haushaltsjahr 2023 bereits ein Haushaltsansatz für Zuweisungen und Zuschüsse an die Robert-Koch-Krankenhaus Apolda GmbH in Höhe von 537.000,00 Euro besteht, handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei der Zahlung von 1.982.749,12 Euro zur Erhöhung des Stammkapitals der Robert-Koch-Krankenhaus Apolda GmbH
um eine überplanmäßige Ausgabe des Landkreises Weimarer Land nach § 58 Abs. 1 ThürKO, für die eine Deckung im laufenden Haushaltsjahr 2023 gewährleistet sein muss?
3. Sofern die Einzahlung in Höhe von 1.982.749,12 Euro zur Erhöhung des Stammkapitals der Robert-Koch-Krankenhaus Apolda GmbH im
Vermögenshaushalt zu veranschlagen ist, handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung hierbei dann um eine überplanmäßige Ausgabe nach § 58 Abs. 1 ThürKO, für die ebenfalls eine Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein muss?

4. Falls die Fragen 2 und 3 mit Nein beantwortet werden, welche rechtliche Begründung sieht die Landesregierung hierfür?
5. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die angespannte Liquiditätssituation der Robert-Koch-Krankenhaus Apolda GmbH und wie stellt sich diese tatsächlich dar?
6. Ist der Landkreis Weimarer Land nach Auffassung der Landesregierung an die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft nach §§ 52 a ff. ThürKO und die gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung gebunden und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, welche rechtliche Begründung sieht die Landesregierung hierfür?
7. Beabsichtigt die Landeregierung gegenüber dem Landkreis Weimarer Land rechtsaufsichtliche Maßnahmen zur Sicherstellung einer gesetzeskonformen Verwaltung zu treffen, wenn ja, welche und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, welche rechtliche Begründung sieht die Landesregierung hierfür?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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