Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4 Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten (siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz -ThürFlüKEVO-). Hierzu reicht das Land eine monatliche Pauschale nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürFlüKEVO je Unterbringungsplatz aus. Die Pauschale erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren
Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen (siehe § 2 Abs. 4 ThürFlüKEVO). Somit dürften mit der Pauschale auch Kosten für Reinigungs- und Hausmeisterdienste abgegolten sein.
Ich frage die Landesregierung:
1. Auf welcher kalkulatorischen Grundlage beruht die Festlegung der Pauschalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürFlüKEVO (bitte so detailliert wie möglich aufschlüsseln)?
2. Inwieweit sind in der Kalkulation der Pauschalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürFlüKEVO Kosten für Reinigungs- und
Hausmeisterdienste berücksichtigt und warum?
3. Gibt es (stichprobenartige) Überprüfungen oder statistische Erhebungen des Landes oder der Kommunen über die mögliche Abweichung der Höhe der Pauschalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürFlüKEVO von der Höhe der tatsächlich für die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen anfallenden Kosten, wenn ja, mit welchem Ergebnis und wenn nein, warum nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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