Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert gemäß § 45 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Gemäß § 45 Abs. 2 StGB kann das Gericht dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. Gemäß § 45 Abs. 5 StGB kann das Gericht dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Gefangene in Thüringen haben nach § 45 Abs. 1 oder 2 StGB ihr passives Wahlrecht verloren?
2. Wie vielen Gefangenen in Thüringen wurde nach § 45 Abs. 5 StGB ihr aktives Wahlrecht aberkannt?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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