Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/5278 in Drucksache 7/9034 ergeben sich Nachfragen. Gemäß der Antwort auf Frage 3 unterliegt ein Abschluss mehrjähriger Verträge grundsätzlich auch nicht allein aufgrund der Mehrjährigkeit seiner Verpflichtungen der Genehmigungspflicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Demgegenüber hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 16. Dezember 2003 (Az. 2 KO 411/03) unter anderem ausgeführt, dass selbst langfristige Mietverträge einer Gemeinde,
in der sie als Mieterin wirtschaftliche Risiken übernimmt, die das Übliche übersteigen und bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Vertragswerks bürgschafts- beziehungsweise gewährvertragsähnlich sind, den kreditähnlichen Rechtsgeschäften im Sinne des § 64 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) zuzurechnen und bei der Risikobewertung auch eine praktische Unkündbarkeit solcher Verträge sowie die fünfjährige Finanzplanung der Gemeinde nach § 62 Abs. 1 ThürKO zugrunde zu legen sind. Die vorstehend genannte Entscheidung wurde daher seinerzeit von der Landesregierung zum Anlass genommen, § 64 Abs. 2 und 4 ThürKO mit dem vom Landtag am 13. November 2008 beschlossenen Gesetzentwurf (Drucksache 4/3954) zu ändern, wonach nunmehr auch wirtschaftlich einer Kreditaufnahme ähnliche Rechtsgeschäfte einer Gemeinde der rechtsaufsichtlichen Genehmigungspflicht zu unterwerfen sind. Zu solchen wirtschaftlich einer Kreditaufnahme ähnlichen Rechtsgeschäften zählen gerade langfristige Leistungsverträge einer Gemeinde beziehungsweise Stadt oder eines Landkreises wie Theater- und Orchesterverträge.
Ich frage die Landesregierung:
1. Hält die Landesregierung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 (Aktenzeichen 2 KO 411/03) und der Regelung in § 64 ThürKO an ihrer Rechtsauffassung fest, dass etwaige, über sechs Jahre geschlossene oder zu schließende Orchester- und Theaterfinanzierungsverträge mit Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften für diese keiner rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen?
2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die von ihr den Gemeinden, Städten und Landkreisen derzeit übersandten Orchester- und Theaterfinanzierungsverträge die Bestimmung des § 61 Abs. 1 ThürKO nicht berücksichtigen und wodurch wird dieser Umstand kommunalverfassungsrechtlich legitimiert?

4. Welche rechtlichen Konsequenzen ziehen ausstehende rechtsaufsichtliche Genehmigungen für bislang geschlossene und künftig noch zu schließende Orchester- und Theaterfinanzierungsverträge, selbst wenn sie öffentlich-rechtlicher Natur sind und bereits vor Jahren geschlossen wurden, unter Beachtung des § 123 ThürKO dann nach sich?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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