Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/5245 in der Drucksache 7/8880 ergeben sich erneut Nachfragen.
Das Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität beinhaltet für jeden Phänomenbereich Anhaltspunkte, die erfüllt sein müssen, um eine Straftat einem der Phänomenbereiche zuzuordnen. Für jeden Phänomenbereich werden dabei eigene Anhaltspunkte wörtlich benannt.
Erweitert wird diese Zuordnung in den Phänomenbereichen -links- und -rechts- um konkrete Bezüge, die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet werden (vergleiche Drucksache 7/323).
Ich frage die Landesregierung:
Welche einzelnen Anhaltspunkte als Bestandteile der jeweiligen Definition im Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität (vergleiche Drucksache 7/323) ergeben nach Würdigung der Umstände der Straftat nach § 26 Versammlungsgesetz oder der Einstellung des Tatverdächtigen im vorliegenden Fall die vorgenommene Zuordnung zum Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- und mit welcher jeweiligen Handlung wurden diese Anhaltspunkte verwirklicht (dies meint nicht die weitgehend ungenaue und bisher in derartigen Zusammenhängen gegebene Formulierung, dass gemäß Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität die Umstände der Tat und vorliegende Erkenntnisse zum Täter zur Einstufung führten)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache