Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/5113 in Drucksache 7/9041 ergeben sich Nachfragen.
Das Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität beinhaltet für jeden Phänomenbereich Anhaltspunkte, die erfüllt sein müssen, um
eine Straftat einem der Phänomenbereiche zuzuordnen. Für jeden Phänomenbereich werden dabei eigene Anhaltspunkte wörtlich benannt.
Erweitert wird diese Zuordnung in den Phänomenbereichen -links- und -rechts- um konkrete Bezüge, die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet werden (vergleiche Drucksache 7/323).
Ich frage die Landesregierung:
1. Wann wurde das Delikt vom 28. Juli 2023 in Amt Creuzburg nach § 185 Strafgesetzbuch durch wen zur Anzeige gebracht und was ist vorgefallen (anonymisierte Sachverhaltsbeschreibung)?
2. Wann wurde das Delikt vom 31. Juli 2023 in Schmölln nach § 26 VersammIungsgesetz durch wen zur Anzeige gebracht und was ist vorgefallen (anonymisierte Sachverhaltsbeschreibung)?
3. Aus welchen einzelnen politisch zuordenbaren Gruppen nahmen nach Erkenntnissen der Landesregierung Personen an diesen beiden Versammlungsgeschehen in welcher Anzahl teil (Gliederung nach Versammlung)?
4. Verliefen die Versammlungen friedlich und wenn nein, von welchen zuvor benannten Gruppen ging welche Art von Aggression aus (detaillierte Beschreibung aller diesbezüglichen Einzelsachverhalte nach Versammlung getrennt)?
5. Welche Erkenntnisse und Informationen liegen der Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Thüringer Ministerium für Inneres und
Kommunales jeweils zu diesen einzelnen Gruppen vor (Gliederung nach Versammlung)?
6. Wann wird die Bewertung im Sinne des Definitionssystems der Politisch motivierten Kriminalität und die sich daraus ergebende Zuordnung zu einem Phänomenbereich üblicherweise vorgenommen?

7. Warum waren die beiden Delikte am 1. Oktober 2023 noch nicht im Sinne des Definitionssystems der Politisch motivierten Kriminalität bewertet, obwohl es sich bei der Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität um eine Eingangsstatistik handelt?
8. Welchem Phänomenbereich wurden die Delikte jeweils zugeordnet?
9. Welche einzelnen Anhaltspunkte als Bestandteil der Definition im Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität ergeben jeweils aus der Würdigung der Umstände der beiden Taten oder der Einstellung der Tatverdächtigen in den beiden vorliegenden Fällen die Zuordnung zum jeweiligen Phänomenbereich und mit welcher Handlung wurde dieser Anhaltspunkt verwirklicht (dies meint nicht die weitgehend ungenaue und bisher in derartigen Zusammenhängen gegebene Formulierung, dass gemäß Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität die Umstände der Tat und vorliegende
Erkenntnisse zum Täter zur Einstufung führten)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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