Die Antwort der Landesregierung vom 19. September 2023 in Drucksache 7/8809 auf die Kleine Anfrage 7/5138 vom 4. August 2023 gibt
zur Besetzung der Stelle der Abteilungsleiterin (AL) 1 im Ministerium für
Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wiederum Anlass zu
weiteren Fragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. War die Stelleninhaberin der Stelle der AL 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vor ihrer Personalzuweisung von der Bundesagentur für Arbeit dort als Beamtin oder Beschäftigte nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt?
2. Wie und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Inhaberin der Stelle der AL 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie derzeit besoldet/vergütet, wenn eine in der Antwort der Landesregierung vom 19. September 2023 in Drucksache 7/8809 aufgeführte Stelle der Besoldungsgruppe B 3 im Einzelplan 08 zum Landeshaushaltsplan nicht vorhanden ist?
3. Wurde bei der Stellenbesetzung der Bestimmung des Artikels 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) Rechnung getragen und wenn ja, wie und in welcher Form?
4. Wie wurde bei der Besetzung der Stelle der AL 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie der Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Abs. 4 GG in welcher Form beachtet und falls die Frage mit „Nein“ beantwortet wird, aus welchen Rechts- und Sachgründen nicht?
5. Ist bei der Stellenbesetzung eine Beteiligung des örtlichen Personalrats des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erfolgt und wenn ja, wie, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?
6. In welcher konkreten monatlichen Höhe wird die Besoldung/Vergütung der Stelle der AL 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie an die Bundesagentur für Arbeit erstattet und unter welchem Titel in welchem Kapitel des Einzelplans 08 zum Landeshaushaltsplan ist dies veranschlagt?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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