In der Antwort der Landesregierung vom 7. Juni 2023 (Drucksache 7/8165) auf die Kleine Anfrage vom 6. April 2023 (Drucksache 7/4727) wird zu Frage 2 unter anderem ausgeführt, dass der Besetzung der Stelle einer Referatsleiterin beziehungsweise eines Referatsleiters mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 16 ein internes Ausschreibungsverfahren vorausgegangen ist. Nach der Antwort auf Frage 4 wird die Festlegung von Verfahren zur Besetzung freier Dienstposten/Stellen mit einem Organisationsermessen des Dienstherrn begründet. Dies gibt Anlass zu weiteren Fragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. War die als Referatsleiterin beziehungsweise als Referatsleiter mit der Stellenwertigkeit der Besoldungsgruppe A 16 im Jahr 2021 eingestellte Person zuvor im Geschäftsbereich der Staatskanzlei beschäftigt?
2. In welcher Form erfolgte die interne Stellenausschreibung und welchem Personenkreis wurde diese in welcher Form bekannt gegeben?
3. Hat die Person nach Frage 1 die Stelle der Referatsleiterin beziehungsweise des Referatsleiters als Beamtin/Beamter oder Beschäftigte/Beschäftigter inne?
4. Wurde bei der Stellenbesetzung der Bestimmung von Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen, wenn ja, wie und in welcher Form?
5. Wie wurde bei der Besetzung der Stelle nach Frage 1 der Funktionsvorbehalt von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes in welcher Form beachtet und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, aus welchen Rechts- und Sachgründen nicht?
6. Ist bei der Stellenbesetzung eine Beteiligung des örtlichen Personalrats der Staatskanzlei erfolgt, wenn ja, wie, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?