Aufgrund der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) müssen Gemeinden,
Städte und Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen mindestens einen hauptamtlichen Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben. Die Regelung in § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO findet indes bei der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürKO bei Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen keine Rechtsanwendung. Für kommunale Zweckverbände finden die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 2 und 49 Abs. 1 Satz 2 ThürKO aufgrund § 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechende Rechtsanwendung. Bezug nehmend auf die Antwort der Landesregierung in Drucksache 7/5163 vom 18. März 2022 zu Frage 3 der Mündlichen Anfrage in Drucksache 7/5031 ergeben sich weitere Nachfragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche kreisangehörigen Gemeinden und Städte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, sowie kommunalen Zweckverbände in Thüringen erfüllen mit Stand zum 31. Dezember 2023 die Rechtsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO nicht (bitte Aufgliederung nach Landkreisen mit Benennung der betreffenden kreisangehörigen Gemeinden, Städte und kommunalen Zweckverbände)?
2. Sofern die Antwort der Landesregierung auf Frage 1 einzelne kreisangehörige Gemeinden, Städte und kommunale Zweckverbände ausweist, warum ist das trotz der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Thüringen immer noch der Fall?
3. Welche Verwaltungsgemeinschaften und kommunalen Zweckverbände in Thüringen erfüllen mit Stand zum 31. Dezember 2023 die Rechtsnorm des § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürKO (bitte Aufgliederung nach Landkreisen mit Benennung der betreffenden Verwaltungsgemeinschaften und kommunalen Zweckverbände)?
4. Hält die Landesregierung den erfolgreichen Abschluss einer Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bei Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen, allein die Norm des § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürKO erfüllend, für ausreichend und wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund?

5. Sofern in der Antwort zu den Fragen 1, 2 und 3 einzelne kreisangehörige Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände ausgewiesen werden, welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung in Bezug auf die Gesetzesbindung der Verwaltung nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hier für angebracht?
6. Wann werden rechtsaufsichtliche Maßnahmen nach Frage 5 wie umgesetzt und falls keine Maßnahmen umgesetzt werden sollen, aus welchem Rechtsgrund gegebenenfalls nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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