Dem Vernehmen nach wurde im öffentlichen Teil der Kreistagssitzung des Landkreises Weimarer Land am 30. November 2023, die unter anderem eine Beratung der Haushaltssatzung des Landkreises Weimarer Land für das Haushaltsjahr 2024 zum Inhalt hatte, von einer im Kreistag
vertretenen Fraktion ein Änderungsantrag zum Entwurf der Haushaltssatzung zur Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber im Landkreis
Weimarer Land eingebracht. Dieser Antrag wurde vom Kreistag wegen „Nichtbefassung“ im übertragenen Wirkungskreis des Landkreises Weimarer Land auf Betreiben der Landrätin hin vor seiner Beratung abgelehnt. Nach § 114 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beschließt der Kreistag über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 ThürKO enthält Regelungen über Festsetzungen im Haushaltsplan, die nicht zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis einer kommunalen Gebietskörperschaft in Thüringen unterscheiden. Selbiges hat die Landesregierung in ihrer Antwort vom 13. April 2023 (Drucksache 7/7733) auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 7/4507 der Abgeordneten Sesselmann und Hoffmann (AfD) vom 14. Februar 2023 klargestellt.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Landkreise in Thüringen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Gelten im Vergleich zur Antwort der Landesregierung vom 13. April 2023 (Drucksache 7/7733) auf die Kleine Anfrage 7/4507 der Abgeordneten Sesselmann und Hoffmann (AfD) vom 14. Februar 2023 für die Beratung und den Erlass von Haushaltssatzungen im Landkreis Weimarer Land andere Vorschriften und wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, wie wird dies von der Landesregierung begründet?
2. Leidet der Haushaltsbeschluss nach Auffassung der Landesregierung an einem erheblichen Rechtsmangel, wenn die Beschlussfassung über den Entwurf einer Haushaltssatzung des Landkreises Weimarer Land bei einer zuvor mittels Beschlusses des Kreistags erfolgten „Nichtbefassung“ von Änderungsanträgen den übertragenen Wirkungskreis des Landkreises betreffend erfolgt ist? Falls die Frage mit Ja beantwortet wird, welche Auswirkungen hat dies auf die
Rechtswirksamkeit des Beschlusses und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?

3. Sieht die Landesregierung im vorliegenden Fall Antrags- und Mitwirkungsrechte von im Kreistag vertretenen Fraktionen verletzt und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund nicht?
4. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung aufgrund nicht zur Beratung und Beschlussfassung zugelassener, wohl aber zulässiger Änderungsanträge und eines dann vom Kreistag mehrheitlich erfolgten Beschlusses einer Haushaltssatzung nach § 114 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ThürKO für angezeigt?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache