Einer Presseveröffentlichung der Tageszeitung „Thüringer Allgemeine Eichsfeld“ vom 19. Dezember 2023 war zu entnehmen, dass die Stadt
Leinefelde-Worbis ihre Feuerwehrentschädigungssatzung überarbeitet habe, wonach Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehren seit dem 1. Januar 2024 zwischen vier und fünf Euro pro Einsatz ausgezahlt bekommen sollten. Damit solle laut der Presseveröffentlichung ein Teil der privat entstehenden Kosten, zum Beispiel der Kraftstoff für den privaten Pkw bei der Anfahrt, abgefangen werden. Rechtsgrundlage für die Entschädigung ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger in Thüringen bildet derzeit die Bestimmung des § 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) und die als Exekutivrecht hierzu auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG erlassene Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung. Nach beiden Rechtsnormen werden die Vorschriften der §§ 12 und 13 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nicht für anwendbar erklärt. Aus der rechtsförmlichen Begründung zu § 14 ThürBKG geht hervor, dass Feuerwehrangehörige dann einen Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung haben, wenn sie ständig zu besonderen Dienstleistungen, zum Beispiel Gerätewarte, herangezogen werden.
Die Tätigkeit bei einer freiwilligen Feuerwehr stellt nach Rechtsprechung und Fachliteratur ein kommunales Ehrenamt eigener Art dar. Bei ihrer
Satzungshoheit unterliegen die Gemeinden, Städte und Landkreise in Thüringen der Gesetzesbindung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürKO.
Ich frage die Landesregierung:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Gemeinden und Städte in Thüringen derzeit Satzungen zur Regelung von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger in Thüringen, die nicht ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erlassen?
2. Sind nach Auffassung der Landesregierung von den derzeit geltenden Ermächtigungsnormen des § 14 Abs. 4 ThürBKG und der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung auch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige außerhalb des dort geregelten Personenkreises erfasst und wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund?

3. Kann nach Auffassung der Landesregierung ein Entschädigungsanspruch ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger in Thüringen außerhalb des in § 14 Abs. 4 ThürBKG und der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung geregelten Personenkreises derzeit auf die Norm des § 13 ThürKO gestützt werden und wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund?
4. Sieht die Landesregierung hinsichtlich einer Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger in Thüringen außerhalb des in § 14 Abs. 4 ThürBKG und der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung geregelten Personenkreises Novellierungsbedarf bei den genannten Rechtsvorschriften und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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