Die Kleinen Anfragen 7/5007 vom 20. Juni 2023 und 7/5375 vom 10. November 2023 wurden mit den Antworten der Landesregierung vom
12. September 2023 (Drucksache 7/8745) und 29. Dezember 2023 (Drucksache 7/9341) nach meiner Auffassung nicht ausreichend beantwortet. Soweit in der Antwort der Landesregierung vom 29. Dezember 2023 (Drucksache 7/9341) auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 7/5375 vom 10. November 2023 von einem abzuwartenden Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Prüfung die Rede ist und in der Antwort der Landesregierung vom 12. September 2023 (Drucksache 7/8745) auf die Frage 11 der Kleinen Anfrage 7/5007 vom 20. Juni 2023 auf Notlagen und die Bestimmungen des § 112 in Verbindung mit § 36 a der Thüringer Kommunalordnung Bezug genommen wird, gibt dies Anlass zu weiteren Nachfragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Notlage war im Landkreis Weimarer Land zum Zeitpunkt der Eilentscheidung der Landrätin in den Monaten Juni und Juli 2023 zum Ausgleich des Fehlbetrags für Bewachungsleistungen vorhanden?
2. Falls eine Notlage im Sinne der Frage 1 im Landkreis Weimarer Land gegeben war, hat der Landkreis Weimarer Land dabei die Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales in seinem Schreiben an die Landratsämter in Thüringen vom 7. April 2020 zu beachten, und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
3. Aus welchen Gründen konnte nach Auffassung der Landesregierung das Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über den Landkreis Weimarer Land die rechtsaufsichtliche Prüfung der hier verfahrensgegenständlichen Vergabeentscheidung sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für ein rechtskonform ausgeübtes Eilentscheidungsrecht der Landrätin bislang noch nicht abschließen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache