Die Kleine Anfrage 7/5267 vom 15. September 2023 wurde mit Antwort der Landesregierung in Drucksache 7/9180 vom 2. Januar 2024 nicht
ausreichend beantwortet. Soweit in der Antwort der Landesregierung zur Frage 7 der Kleinen Anfrage von einer „Zuständigkeit des Bundes“
bei Kapazitäten von Sprachkursen, Wartezeiten und Ausfall von Unterrichtsstunden und in der Antwort zur Frage 9 ausgeführt wird, dass ein
akuter Lehrkräftemangel an Sprachschulen zu verzeichnen ist, hat dies unter Umständen auch mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen auf
zum Zweck der Ausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 16 ff. des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Dies gibt Anlass zu Nachfragen. Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Die Fachaufsicht über die Ausländerbehörden obliegt nach § 118 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) dem Landesverwaltungsamt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Warum liegen der Landesregierung keine statistischen Angaben über Kapazitäten von und Teilnehmern an Intensivsprachkursen in Thüringen vor, wenn das Land hierzu eine Projektförderrichtlinie Integration erlassen hat und nach dieser Zuwendungen an die darin genannten Zuwendungsempfänger ausreicht?
2. Wie wird die bei der Durchführung und öffentlich wirksamen Darstellung des Projekts nach Nummer 6 der Projektförderrichtlinie Integration erforderte Benennung der Förderung durch das für Migrations- und Integrationsangelegenheiten zuständigen Ministerium nachgeprüft?
3. Was ist Gegenstand und Inhalt des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.4 der Projektförderrichtlinie Integration?
4. Besteht für die Ausländerbehörden im Fall mangelnder Kapazitäten und Lehrkräfte an Sprachschulen in Thüringen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Verwaltungsermessens eine Befugnis, erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach den § 16 ff. AufenthG bis zum Abschluss der Sprachkurse zu verlängern?

5. Falls Frage 4 mit Ja beantwortet wird, unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig?
6. Falls Frage 4 mit Nein beantwortet wird, warum nicht und wer trägt dann die für Sprachkurse bereits entstandenen oder verauslagten Kosten?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache