In der Antwort der Landesregierung in Drucksache 7/6425 auf die Kleine Anfrage 7/3703 wird seitens des Ministeriums für Infrastruktur und
Landwirtschaft geäußert, dass gemäß Nummer 2.2.4 des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 zentralörtliche Funktionen funktionsteilig von mehreren Gemeinden auf der Grundlage einer institutionalisierten Zusammenarbeit für einen gemeinsamen Versorgungsbereich wahrgenommen werden können. Als funktionsteilige zentrale Orte gelten dabei laut Antwort solche Gemeinden, die in einem engen siedlungsstrukturellen Zusammenhang stünden und funktionale Mittelpunkte eines gemeinsamen Versorgungsbereichs darstellten. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf Meiningen und Schmalkalden nicht gegeben, heißt es in Drucksache 7/6425. Die Landesregierung führt in Drucksache 7/6425 weiter aus, dass mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Rahmen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms die Absicht angekündigt wurde, zukünftig die Städte Suhl, Zella-Mehlis, Schleusingen und Oberhof als funktionsteiliges Oberzentrum auszuweisen. Laut Vorstellung des zweiten Änderungsentwurfs zum Landesentwicklungsprogramm durch die zuständige Ministerin werden die Städte Meiningen und Schmalkalden nun zum Oberzentrum hinzugefügt, sodass nun sechs Städte diesem Oberzentrum angehören würden (Schleusingen, Suhl, Oberhof und Zella-Mehlis, Meiningen und Schmalkalden), statt wie bisher geplant vier Städte (Schleusingen, Suhl, Oberhof und Zella-Mehlis). Zu dieser Veränderung hinsichtlich des geplanten Südthüringer Oberzentrums und basierend auf den Antworten in Drucksache 7/6425 ergeben sich Fragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wann und auf welcher Grundlage hat die Landesregierung/das Ministerium entschieden, dass das Oberzentrum Südthüringen im zweiten Änderungsentwurf zum Landesentwicklungsprogramm nunmehr aus den beiden weiteren Städten Meiningen und Schmalkalden, also aus sechs statt vier Städten, bestehen soll?
2. Vertritt die Landesregierung seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/3703 eine andere Auffassung dahin gehend, inwieweit die Voraussetzungen für funktionsteilige Orte für Meiningen und Schmalkalden diesbezüglich gelten und wenn ja, warum?
3. Welche Rolle hat bei der Entscheidung das Gutachten „Raumplanerische Optionen eines funktionsteiligen Oberzentrums in Südthüringen“ gespielt und wann wurde das Gutachten von der Landesregierung/dem zuständigen Ministerium ausgewertet?

4. Gab es vor der Veröffentlichung des zweiten Änderungsentwurfs zum Landesentwicklungsprogramm Gespräche der Landesregierung/des zuständigen Ministeriums mit Vertretern der Städte Schleusingen, Suhl, Oberhof, Zella-Mehlis, Meiningen und/oder Schmalkalden bezüglich der Erweiterung des geplanten Oberzentrums und wenn ja, wann?
5. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die für die vier Städte Schleusingen, Suhl, Oberhof und Zella-Mehlis jeweils im Zusammenhang mit der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Oberzentrum Südthüringen entstandenen Kosten für diese Städte und welche Landesmittel sind insgesamt für die Arbeitsgemeinschaft gezahlt worden?
6. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die im Zusammenhang mit dem Gutachten „Raumplanerische Optionen eines funktionsteiligen Oberzentrums in Südthüringen“ der Fakultät für Raumplanung Dortmund jeweils entstandenen Kosten für die Städte Meiningen und Schmalkalden vor?
7. Wie würden die im Zusammenhang mit einem Südthüringer Oberzentrum stehenden auszureichenden Landesmittel auf die vier genannten Städte Schleusingen, Suhl, Oberhof und Zella-Mehlis beziehungsweise auf die sechs genannten Städte Schleusingen, Suhl, Oberhof, Zella-Mehlis, Meiningen und Schmalkalden verteilt werden?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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