Dem Sonderbericht des Thüringer Rechnungshofs vom 13. März 2023 über die Prüfung „Stellenbesetzung in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden“ ist zu entnehmen, dass in dem geprüften Zeitraum in zwei Fällen Staatssekretäre nicht zu Beamten ernannt wurden, sondern einen außertariflichen Beschäftigungsvertrag mit einer Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B 9 erhielten. Soweit nach Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, ergeben sich zur Ausgestaltung der außertariflichen Beschäftigungsverträge mit Staatssekretären in Thüringen Fragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wurde bei den außertariflichen Beschäftigungsverträgen mit Staatssekretären in Thüringen eine Rechtsanwendung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes ausgeschlossen und wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund?
2. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird, wie und von wem erfolgte eine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung nach § 73 Abs. 1
Thüringer Personalvertretungsgesetz und mit welchem Ergebnis?
3. Wurde in den außertariflichen Beschäftigungsverträgen nach Frage 1 eine Probezeit nach § 2 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vereinbart?
4. Sofern Frage 3 mit Ja beantwortet wird, wer hat wann und in welcher Form die Eignung der Beschäftigten nach Frage 1 zur Weiterführung der außertariflichen Beschäftigungsverhältnisse mit welchem Ergebnis festgestellt?
5. Soweit im Sonderbericht des Thüringer Rechnungshofs von einer Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B 9 die Rede ist, unterfallen die Beschäftigten nach Frage 1 einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund?
6. Wie erfolgt eine Kranken- und Rentenversicherung der Beschäftigten nach Frage 1 unter Beachtung des § 5 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und § 11 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes?