Der Internetseite der Universität Erfurt kann seit dem 13. Februar 2023 entnommen werden, dass sich dort Studierende rechtzeitig, das heißt
92 Tage vor den Kommunalwahlen in Thüringen, den Wahlen zum Europäischen Parlament und der Wahl zum Thüringer Landtag mit Hauptwohnsitz an ihrem Wohnort in Thüringen anmelden sollen, um sich bei diesen Wahlen mit ihrer Stimme beteiligen zu können. Die gleiche Meldung wurde vom öffentlich-rechtlichen Rundfunksender „Deutschlandfunk“ verbreitet. Die allgemeinen Meldepflichten von Studierenden in Thüringen ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz (BMG). Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ist nach § 18 des Thüringer Hochschulgesetzes Rechts- und Fachaufsichtsbehörde über die Hochschulen in Thüringen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wurde bislang eine Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten von Studierenden in Thüringen nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 BMG von den Hochschulen und Meldebehörden in Thüringen ignoriert oder nicht verfolgt und wenn ja, aus welchem Rechtsgrund?
2. Wie definiert die Landesregierung den Begriff der Hauptwohnung von an Thüringer Hochschulen Studierenden?
3. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen sind Hochschulen in Thüringen befugt, abweichend von § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 BMG Studierende zur Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Thüringen aufzurufen?
4. Werden nach Auffassung der Landesregierung mit Aufrufen nach Frage 3 die Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz bewusst umgangen und die Standortgemeinden der Thüringer Hochschulen mangels dann ausbleibender Schlüsselzuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz finanziell schlechter gestellt und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?