Die Antwort der Landesregierung vom 31. Januar 2024 (Drucksache 7/9487) auf die Kleine Anfrage 7/5479 vom 7. Dezember 2023 gibt hinsichtlich des betreffenden Kreisverkehrs als Kreuzung öffentlicher Straßen im Sinne des § 28 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) Anlass zu weiteren Fragen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Sofern der betreffende Kreisverkehr Bestandteil von verbindlichen Bebauungsplänen nach §§ 8 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) ist, von wem wurden diese wann und in welcher Art erlassen?
2. Bestehen für den Kreisverkehr als Kreuzung nach § 38 Abs. 1 ThürStrG Vereinbarungen über die Kostentragung nach § 29 ThürStrG?
3. Falls Frage 2 mit Ja beantwortet wird, wann wurden diese Vereinbarungen von wem mit welchem Inhalt geschlossen und wer ist mit Ausnahme der Landesstraße 1070 Straßenbaulastträger der ansonsten von dem Kreisverkehr betroffenen Straßen?
4. Wenn Bebauungspläne nach Frage 1 auf Veranlassung eines Vorhabenträgers hin erlassen wurden, welche Regelungen enthalten dann etwaige städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB zu dem Kreisverkehr als Kreuzungsbauwerk?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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