In der Antwort der Landesregierung vom 8. März 2024 (Drucksache 7/9714) auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 7/5516 vom 4. Januar 2024
wird ausgeführt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Antrag tatsächlich nicht um einen Änderungsantrag zum Haushaltsplan des Landkreises Weimarer Land, sondern um einen Antrag zur Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber im Landkreis Weimarer Land handelte. Die uns hierzu vorliegende Beschluss-Vorlage Nummer 126/11/2023 des Kreistags Weimarer Land trägt aber in ihrem Rubrum die Bezeichnung „Änderungsantrag zum Haushaltsplan des Kreises Weimarer Land für das Haushaltsjahr 2024“. Da die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber mit Verwaltungskosten des für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes örtlich zuständigen Aufgabenträgers verbunden ist, sind nach den allgemeinen Veranschlagungsgrundsätzen des § 7
der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung diese zusätzlichen Kosten auch im Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung als Ausgaben zu veranschlagen. Insofern besteht Anlass zu weiteren Fragen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche Informationen lagen der Landesregierung bei ihrer Antwort vom 8. März 2024 (Drucksache 7/9714) zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 7/5516 vom 4. Januar 2024 von wem zugrunde?
2. Worauf stützt die Landesregierung ihre Auffassung, wonach es sich bei dem in Rede stehenden Antrag tatsächlich nicht um einen Änderungsantrag zum Haushaltsplan des Landkreises Weimarer Land, sondern um einen Antrag zur Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber im Landkreis Weimarer Land handelte?
3. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber mit zusätzlichen Verwaltungskosten des für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes örtlich zuständigen Aufgabenträgers verbunden und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
4. Sofern für die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber Verwaltungskosten nach Frage 3 entstehen und der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung entsprechende Ausgabenansätze hierzu nicht enthält, wie soll nach Auffassung der Landesregierung die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan vor ihrer Beschlussfassung dann eine rechtskonforme Änderung erhalten?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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