In einem Interview der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 24. März 2024 wird der Ministerpräsident mit folgender Aussage zitiert:
„Ich habe zum Beispiel Thüringer Unternehmer gebeten, die in den europäischen Markt liefern, mit ihren Belegschaften über die AfD-Pläne zu
reden. Wenn der Unternehmer zu seinem Mitarbeiter sagt: Das ist dein Arbeitsplatz, der wäre weg, wenn Höcke mit seiner Politik durchkommt.
Dann hat das eine viel größere Wirkung als eine TV-Debatte oder eine im Landtag.“ Regierungsmitglieder sind aus Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)
Grenzen der Äußerungsbefugnisse hinsichtlich des sich aus demselben Artikel ergebenden Rechts der Opposition auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung auferlegt.
Nach § 74 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt für Arbeitgeber und Betriebsrat, dass sie die politische Betätigung am Arbeitsplatz zu unterlassen haben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wann, wo, wie oft, weshalb und mit welchen Unternehmern haben der Ministerpräsident oder andere Vertreter der Landesregierung über die vermeintlichen Auswirkungen einer AfD-Politik gesprochen?
2. Welche dieser Gespräche beinhalteten die Bitte an den Unternehmer, die vermeintlichen Auswirkungen einer AfD-Politik mit der Belegschaft zu besprechen, wie gestalteten sich diese Bitten konkret und mit welchem Inhalt?
3. Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit derartigen Gesprächen und Bitten, kann ausgeschlossen werden, dass es Ziel ist, die Popularität der Partei AfD bei Unternehmern und Belegschaften zu verringern, und wie begründet dies die Landesregierung?
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgten derartige Gespräche und Bitten?
5. Hält die Landesregierung derartige Gespräche und Bitten mit dem Gebot zur Neutralität von Regierungsmitgliedern, den verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern und dem Recht der Opposition auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
6. Hält die Landesregierung Gespräche vonseiten des Arbeitgebers über die angeblich negativen Auswirkungen einer konkreten Oppositionspartei mit § 74 Abs. 2 BetrVG vereinbar, wonach für Arbeitgeber und Betriebsräte gilt, dass sie die politische Betätigung am Arbeitsplatz zu unterlassen haben, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
7. Hat nach Auffassung der Landesregierung der Ministerpräsident oder ein anderer Vertreter der Landesregierung durch seine besagten Bitten Unternehmer dazu aufgerufen, eine unerlaubte Handlung zu vollziehen, nämlich, gegen § 74 Abs. 2 BetrVG zu verstoßen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
8. Sind für die Zukunft weitere Gespräche des Ministerpräsidenten oder von Vertretern der Landesregierung mit Unternehmern über die vermeintlichen Auswirkungen einer AfD-Politik geplant oder zu erwarten und kann ausgeschlossen werden, dass solche in Zukunft stattfinden werden?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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