Rechtsgrundlage für die Gestaltung des Jahresabschlusses – die der Landesregierung obliegt – war stets § 2 Abs. 2 des jeweiligen Thüringer Haushaltsgesetzes. Hiernach können statt der Zuführungen an die Haushaltsrücklage im Lichte des Jahresabschlusses auch Kredittilgungen vollzogen werden, indem die Ermächtigung des § 2 Abs. 1 der jährlichen Thüringer Haushaltsgesetze – Wiederaufnahme von den im jeweiligen Haushaltsjahr getilgten Krediten – nicht ausgeschöpft wird (siehe Nrn. 1 und 8 in Drucksache 7/5455).
Die Wiederaufnahme bereits getilgter Kredite führt zu Einnahmen und damit mittelbar zum Anstieg der Allgemeinen Rücklage/Haushaltsrücklage.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache