Einer Veröffentlichung in der Tageszeitung Ostthüringer Zeitung, Lokalausgabe Orlatal, vom 22. März 2024 ist zu entnehmen, dass das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises die Errichtung eines Solarparks in der Gemarkung der Gemeinde Gertewitz nach § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) genehmigt hat. In gleicher Veröffentlichung wird ausgeführt, dass gegen dieses Vorhaben ein Bürgerbegehren initiiert und eine Liste mit Unterschriften hierzu gesammelt und zugelassen wurde. In der Anlage zur Antwort der Landesregierung vom 18. März 2024 (Drucksache 7/9744) auf die Fragen 1 bis 6 der Kleinen Anfrage 7/5533 vom
10. Januar 2024 wird ausgeführt, dass ein Bürgerbegehren gegen einen Satzungsbeschluss (Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Gertewitz“) zugelassen wurde.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wer hat wann und in welcher Form die Errichtung eines Solarparks in der Gemarkung der Gemeinde Gertewitz nach § 33 BauGB aufgrund welchen Satzungsrechts genehmigt?
2. Wann wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Gertewitz ein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB in welcher Form und durch wen im Genehmigungsverfahren nach § 33 BauGB erteilt?
3. Wann wurde durch wen und in welcher Form das Bürgerbegehren gegen den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „PhotovoltaikFreiflächenanlage Gertewitz“ zugelassen?
4. Aus welchem Rechtsgrund entfaltet ein zugelassenes Bürgerbegehren gegen den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Gertewitz“ nicht die in § 15 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geregelte Sperrwirkung beim Vollzug des beschlossenen Bebauungsplans durch das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises als Genehmigungsbehörde nach § 33 BauGB?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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