In der Antwort der Landesregierung vom 26. März 2024 in Drucksache 7/9769 auf die Kleine Anfrage 7/5638 vom 16. Januar 2024 wird zu Frage 4 ausgeführt, dass es geübte Praxis sei, insbesondere die Vorlage des Nachweises des Grundstückseigentums nach Abschnitt 1 Nr. 2 der Richtlinie zur Förderung der Krankenhäuser nach dem Thüringer Krankenhausgesetz – Krankenhausförderrichtlinie – erst nach dem Bewilligungsbescheid ausreichen zu lassen. In ihrer Antwort vom 28. Dezember 2023 in Drucksache 7/9157 auf die Kleine Anfrage 7/5334 vom 27. November 2023 hat die Landesregierung zu Frage 5 ausgeführt,
dass die abschließende Festlegung förderfähiger und nicht förderfähiger Kosten insbesondere erst mit dem Ergebnis der baufachlichen Prüfung
erfolgt, wobei im Falle nicht förderfähiger Bestandteile der Maßnahme der Krankenhausträger eine Erklärung über die Absicherung dieser Kostenanteile vorzulegen hat. Insofern besteht Anlass zu weiteren Fragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Bei welchen Anträgen auf Ausreichung von Zuwendungen nach der Krankenhausförderrichtlinie hat die Landesregierung bislang auf eine Vorlage des Nachweises des Grundstückseigentums nach Abschnitt 1 Nr. 2 der Krankenhausförderrichtlinie seit deren Inkrafttreten aus welchem Rechtsgrund verzichtet und bei welchen nicht (bitte Aufstellung nach Jahren und Zuwendungsempfänger mit Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds)?
2. Wann und von wem wurde mit welchem Ergebnis die baufachliche Prüfung des Investitionsvorhabens nach Anlage 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) abgeschlossen und, wenn dies noch nicht erfolgt ist, warum nicht?
3. Sofern die baufachliche Prüfung des Investitionsvorhabens nach Anlage 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO abgeschlossen ist, wie hoch werden jeweils die förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens spezifiziert?
4. In welcher Höhe und in welcher Form ist nach Kenntnis der Landesregierung eine Finanzierung der nicht förderfähigen Kosten für das Investitionsvorhaben durch wen abgesichert und nachgewiesen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache