In der Antwort der Landesregierung vom 14. Mai 2024 in der Drucksache 7/10023 auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 7/5808 vom 18. März 2024 wird ausgeführt, dass die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber im Landkreis Weimarer Land zu den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises gehöre, für die nicht der Kreistag, sondern der Landrat beziehungsweise die Landrätin zuständig sei. Demgegenüber bilde nach der Antwort der Landesregierung vom 13. April 2023 in der Drucksache 7/7733 auf die Kleine Anfrage 7/4507 vom 14. Februar 2023 die Haushaltssatzung den Rahmen des Verwaltungshandelns der Gemeinden sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis, wobei eine Zuständigkeit oder auch nur eine Teilzuständigkeit des Bürgermeisters hier nicht bestehe. In der Antwort der Landesregierung in der Drucksache 7/10023 auf Frage 3 der Kleinen Anfrage wird zudem ausgeführt, dass „[g]rundsätzlich […] daher zu erwarten [ist], dass den Kommunen insgesamt durch die Einführung einer Bezahlkarte keine zusätzlichen Verwaltungskosten entstehen“. Das gibt Anlass zu weiteren Fragen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche zusätzlichen Rechtsnormen hindern nach Auffassung der Landesregierung Landräte im Hinblick auf § 107 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung daran, Haushaltsansätze zur Einführung von Bezahlkarten für Asylbewerber, die durch Änderungsantrag in den Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung aufgenommen werden, zu vollziehen?
2. Welche Kenntnisse stützen die Ausführungen der Landesregierung, wonach durch die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber für den Landkreis grundsätzlich keine zusätzlichen Verwaltungskosten zu erwarten sein würden?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache