1. Gemäß Artikel 62 a Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird der für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständige und beschließende Ausschuss (Europaausschuss) gebildet.
2. Der Europaausschuss wird mit 14 Mitgliedern besetzt. Auf die Fraktionen entfallen folgende Stellenanteile:
Fraktion der AfD: 5
Fraktion der CDU: 4
Fraktion des BSW: 2
Fraktion Die Linke: 2
Fraktion der SPD: 1
3. Der Präsident wird gebeten, den Europaausschuss spätestens 14 Tage nach seiner Bildung zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Die Fraktionen werden gebeten, dem Präsidenten unverzüglich nach der Bildung des Europaausschusses die Ausschussmitglieder und eine entsprechende Anzahl Stellvertreter zu benennen.