1. Abweichend von § 70 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags werden gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorbehaltlich der Bildung der ständigen Fachausschüsse im Sinne des § 70 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags folgende weitere Fachausschüsse gebildet:
– Haushalts- und Finanzausschuss
– Justizausschuss
Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die parlamentarischen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte vorläufig wahr, soweit nicht das Plenum des Landtags oder ein anderer, gebildeter Fachausschuss zuständig ist. Die Tätigkeit der Fachausschüsse sowie ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Konstituierung der ständigen Fachausschüsse im Sinne des § 70 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags. Nicht erledigte Beratungsgegenstände gehen auf die fachlich zuständigen Ausschüsse über.
2. Die Fachausschüsse werden mit jeweils 14 Mitgliedern besetzt. Auf die Fraktionen entfallen jeweils folgende Stellenanteile:
Fraktion der AfD: 5
Fraktion der CDU: 4
Fraktion des BSW: 2
Fraktion Die Linke: 2
Fraktion der SPD: 1