Am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.
Danach müssen alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz, zu denen Kindergärten und Schulen gehören, betreut werden oder in diesen tätig sind, den Nachweis einer Masernimmunität durch Impfung oder Immunitätsnachweis erbringen. Im Falle der Nichterfüllung können Bußgelder in Höhe von bis zu 2.500 Euro gegenüber den Eltern und Beschäftigten verhängt und gegebenenfalls ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Betreute und Beschäftigte in Kindergärten und Schulen haben seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes einen Impf-oder Immunitätsnachweis gegen Masern erbracht und wie viele sind jeweils auch gegenüber dem Gesundheitsamt nachweissäumig (Angaben bitte pro Schuljahr nach Betreuten und Beschäftigten der einzelnen Einrichtungsarten sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
2. Welche Benachrichtigungspflichten haben die Kindergärten und Schulen in welcher Form in Bezug auf den Impf- beziehungsweise Immunitätsnachweis der zu betreuenden Kinder?
3. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage ist der Umgang mit den in Kindergärten und Schulen vorgelegten ärztlichen Dokumenten (ärztliche Zeugnisse, Bescheinigungen, Impfpass) geregelt?
4. Wie viele Beschäftigte von Kindergärten und Schulen erhielten nach Kenntnis der Landesregierung seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes aufgrund eines fehlenden Masern-Immunitätsnachweises ein Tätigkeits- beziehungsweise Betretungsverbot (Angaben bitte pro Schuljahr und Einrichtungsart sowie nach einzelnen Landkreises und
kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
5. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Landesregierung seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes im Bereich der Kindergärten und Schulen ein Ordnungsgeld in welcher Höhe verhängt, weil der erforderliche Nachweis einer Masernimmunität nicht erbracht wurde (Angaben bitte pro Schuljahr und nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten, Beschäftigten und Betreuten beziehungsweise Eltern der Schüler aufschlüsseln)?
6. Wie ist der Umgang mit Schülern, für die der erforderliche Nachweis einer Masernimmunität nicht erbracht wurde, geregelt? Dürfen diese beispielsweise weiterhin an der gemeinsamen Mittagsverpflegung teilnehmen oder auf welche Weise ist sichergestellt, dass ihr fehlender Impfstatus nicht der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird?
7. Ist die Überprüfung des Masern-Impfstatus Teil der Schuleingangsuntersuchung und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
8. Wie viele Masernfälle traten in Thüringen in den Jahren 2019 bis 2023 auf und wie viele Fälle betrafen jeweils Kinder im Alter bis 6 Jahre, 7- bis 18-Jährige und über 18-Jährige (Angaben bitte pro Jahr und nach Impfstatus aufschlüsseln)?
9. Wie haben sich die Durchimpfungsraten in Thüringen insgesamt sowie in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte seit dem Jahr 2019 bis heute entwickelt (Angaben bitte pro Jahr und nach Anzahl der Impfungen aufschlüsseln)?
10.Wie viele Impfungen wurden im Rahmen der Untersuchungen zur Schulgesundheitspflege seit dem Jahr 2020 bis heute durchgeführt (Angaben bitte pro Schuljahr und nach Anlass der Untersuchung aufschlüsseln)?