In einem Medienbericht wird der Minister für Inneres und Kommunales zitiert: „Treutler habe die parlamentarischen Rechte von Abgeordneten
gleich mehrfach beschnitten“. Dies nutzt der Minister, um dem Landesverband Thüringen der Partei der AfD einen „aggressiv-kämpferischen“
Charakter zu unterstellen. Dabei ist es unerheblich, ob er dies als Minister oder als Privatperson sagt, da seine öffentlichen Aussagen in dieser Form nach meiner Auffassung innerdienstlichen Weisungscharakter in der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales entfalten.
In der Kleinen Anfrage 7/4330 (vergleiche Drucksache 7/7891) antwortete der Minister für Inneres und Kommunales für die Landesregierung: „Parlamentarische Aktivitäten der AfD-Landtagsfraktions[mitglieder] sind mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (2 BVR 2436/10) grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beobachtung und Bewertung durch die Landesregierung.“
Ich frage die Landesregierung:
Wieso verstößt es nach Ansicht der Landesregierung nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (2 BVR 2436/10), wenn der Minister für Inneres und Kommunales ganz offensichtlich aus strittigen parlamentarischen Vorgängen Konsequenzen für die innerdienstliche Beurteilung einer Landespartei durch die politisch weisungsgebundene Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales (Exekutive) zieht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache